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lichen  Auswanderung,  wenn  der  Auswandernde  durch  dieselbe
bestehenden  Verpflichtungen  sich  entziehen  will.  Durch  diese
Zweckbestimmung  wird  der  $  21  illusorisch  gemacht;  man  kann
heutzutage  niemanden  von  der  Auswanderung  durch  die  Meldepflicht
  zurückhalten,  der  sich  durch  dieselbe  bestehenden  Verpflichtungen
  entziehen  will.  Anderseits  kann  die  Bestimmung
leicht  auf  dem  platten  Lande  zu  argen  Vexationen  führen;  man
denke  sich  nur,  dass  ein  Gutsherr,  der  die  Polizeigewalt  ausübt,
seinen  Häusler  nicht  auswandern  lassen  wıll,  —  welcher  Häusler
wäre  nicht  seinem  Gutsherrn  in  dem  einen  oder  andern  Falle
verpflichtet,  wenn  letzterer  es  will?  Wenn  nicht  die  Gefahr  des
Missbrauchs  bestände,  so  würde  ich  die  polizeiliche  Meldepflicht
allerdings  für  nützlich  ansehen,  sie  erscheint  mir  das  einzige
wirksame  Mittel,  um  die  Statistik  zu  verbessern.  Warum  soll
derjenige,  welcher  sein  Vaterland  verlässt,  sich  nicht  abmelden
können,  ohne  dadurch  belästigt  zu  werden,  zumal  wenn  ihn  die
Regierung  seines  alten  Heimatlandes  in  das  neue  mit  ihrer  Fürsorge
  begleitet.  In  der  vorliegenden  Fassung  erscheint  jedoch
der  $  21  zweckwidrig  und  unnütz  und  sollte  deshalb  in  das
Gesetz  nicht  aufgenommen  werden.  Die  Regierung  könnte  aber,
um  über  Namen,  Stand  etc.  des  Auswanderers  in  jedem  Einzelfalle
  unterrichtet  zu  sein,  im  Wege  der  Verordnung  vorschreiben,
dass  der  Unternehmer  oder  Agent  von  allen  Beförderungsverträgen,
welche  er  mit  Auswanderern  abschliesst,  ein  Duplikat  der  Behörde
  einreichen  muss.

In  Abschnitt  V  (88  25  bis  37)  sind  besondere  Bestimmungen
  für  die  überseeische  Auswanderung  nach  aussereuropäischen
  Ländern  gegeben,  unter  welchen  einzelne  einer  zweckmässigen
  Reform  nicht  ganz  gerecht  werden.  $  25:  Verträge
über  die  Beförderung  von  Personen,  welche  nach
aussereuropäischen  Ländern  auswandern  wollen,  müssen
auf  die  Beförderung  und  Verpflegung  derselben  bis
zum  überseeischen  Bestimmungshafen  gerichtet  sein
—  könnte  wohl  ganz  fortfallen,  da  nach  $  20  der  Bundesrat  die
näheren  Bestimmungen  über  die  in  Anwendung  zu  bringenden
Vertragsformulare  erlassen  soll.  Will  man  aber  den  8  25  be-