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lassen,  so  sollte  statt  der  Worte  „zum  überseeischen  Bestinmmungshafen“,
  „„zum  vertragsmässigen  Bestimmungsorte““  gesetzt  werden.
Es  ist  eine  schwere  Plage  für  die  Auswanderer,  dass  sie  von  den
Beförderungsgeschäften  nicht  an  ihren  eigentlichen  Bestimmungsort
  gebracht  werden,  sondern  gewöhnlich  nur  bis  zum  überseeischen
  Bestimmungshafen.  Dieser  Übelstand,  welcher  mit
der  zunehmenden  Fürsorge  für  den  Auswanderer  bald  beseitigt
zu  werden  verdient,  sollte  durch  das  Gesetz  nicht  verewigt
werden.  Durch  Streichung  des  $  25  wird  das  Gesetz  nach  der
refoımatorischen  Seite  brauchbarer.  Auch  8  26  über  den  Verkauf
  von  Fahrscheinen  an  Auswanderer  zur  Beförderung  von
einem  überseeischen  Platze  aus,  sollte  gestrichen  werden.  Es  ist
allerdings  vorgekommen,  dass  Auswanderer  durch  den  Verkauf
von  Fahrscheinen  für  die  weitere  Beförderung  von  ihrem  Bestimmungshafen
  aus,  namentlich  für  die  Eisenbahnbeförderung
ın  das  Innere  des  Landes,  übervorteilt  worden  sind,  wenn  sie
solche  Fahrscheine  in  Unkenntnis  der  Verhältnisse  bereits  im
Inlande  vor  der  Abreise  erstanden.  Aus  dem  Vorkommen  von
solchen  Einzelfällen  kann  man  aber  nicht  gut  eine  gesetzliche
Bestimmung  ableiten,  welche  die  Ausführung  der  reformatorischen
Absicht,  den  Auswanderer  bis  zu  seinem  eigentlichen  Bestimmungsort
  vertragsmässig  sicher  zu  führen,  erschwert.  Will  man  aber
die  Weiterbeförderung  des  Auswanderers  vom  Bestimmungs  hafen
bis  zum  Bestimmungsort  durch  das  Beförderungsgeschäft  des
Heimatlandes  noch  einstweilen  verbieten,  so  giebt  dazu  $  20
eine  ausweichende  Handhabe.  Die  weiteren  $8  des  Abschnitt  V
bieten,  abgesehen  von  dem  Wunsche,  dass  manche  Bestimmungen,
wie  &amp;  33  über  die  Seetüchtigkeit  des  Schiffes,  oder  wie  $  35
betreffend  die  Untersuchung  des  Gesundheitszustandes  der  Auswanderer,
  besser  aus  dem  Gesetze  weggelassen  und  der  Verordnung
  durch  den  Bundesrat  vorbehalten  bleiben,  nur  noch  zu
einer  Ausstellung  an  dem  $  34  Anlass.  In  demselben  heisst  es,
dass  die  Untersuchung  des  Auswandererschiffes  über
seine  Seetüchtigkeit  etc.  durch  amtliche  von  den
Landecsregierungen  bestellte  Besichtiger  erfolgen  soll,
während  in  $&amp;  36  bestimmt  wird,  dass  nähere  Vorschriften