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über  die  amtliche  Besichtigung  und  Kontrole  der
Schiffe  durch  den  Bundesrat  erlassen  werden.  Ich  würde
es  als  einen  Vorzug  nach  der  reformatorischen  Seite  erachten,
wenn  der  Bundesrat  diese  wichtigen  Bestimmungen  durch  eigene
Organe,  durch  Reichsbeamte,  ausführen  liesse.

Der  Abschnitt  VI  ($$  58  und  39),  Beaufsichtigung  des
Auswanderungwesens,  trifft  aus  übertriebener  Ängstlichkeit  halbe
Massregeln.  Nach  $  38  sollen  an  denjenigen  Hafenplätzen,
für  welche  Unternehmer  zugelassen  sind  ($$  1  und  3),
von  den  Landesregierungen  Auswanderungsbehörden
bestellt  werden.  Nach  8  39  übt  ın  denselben  Hafenorten
  der  Reichskanzler  die  Aufsicht  über  das  Auswanderungswesen
  durch  von  ihm  bestellte  Kommissare
aus,  welche  nur  befugt  sind,  die  Landesbehörde  auf
die  von  ihnen  wahrgenommenen  Mängel  und  Verstösse
  aufmerksam  zu  machen  und  auf  Abstellung
derselben,  sowie  geeigneten  Falls  auf  Bestrafung  der
Schuldigen  zu  dringen.

Dass  die  Senate  von  Hamburg  und  Bremen,  so  wie  es  gedacht
  ist,  die  Aufsichtsbehörden  bestellen  sollen,  fördert  das  Ansehen
  und  Vertrauen  des  Reichs  nicht.  Das  Schwergewicht  der
Aufsicht  über  die  Auswanderung  liegt  vornehmlich  in  den  Hafenplätzen;
  im  Binnenlande  kann  das  Reich  sich  der  Organe  der
Landesregierungen  bei  der  Durchführung  der  Reform  viel  eher
bedienen,  in  den  Seestädten  müssten  alle  Aufsichtsgeschäfte  durch
Reichsorgane  ausgeführt  werden.  Da  es  sich  hierbei  um  die  Erfüllung
  vom  Bundesrate  erlassener  Vorschriften  handelt,  so  kann
in  dem  Aufsichtsrecht  des  Reichskanzlers  ein  persönliches  Moment
oder  die  Beschränkung  eines  den  Seestädten  zukommenden  Partikularrechts
  nicht  gefunden  werden.  Auch  die  Bestimmung  in
Absatz  4  des  $  389:  Im  Auslande  werden,  sofern  nicht
besondereKommissare  bestellt  sind,  dieObliegenheiten
der  Kommissare  durch  die  Konsuln  des  Reichs  wahrgenommen,
  —  kann  man  nur  als  eine  halbe  Massregel  bezeichnen.
  Bei  der  Reform  gilt  es  als  eine  Hauptforderung  des
kolonisatorischen  Fortschritts,  dass  in  dem  neuen  Gesetz  mit