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grösster  Bestimmtheit  die  Fortdauer  der  Fürsorge  des  Reichs  für
den  Auswandercr  auch  nach  dem  Verlassen  des  Einschiffungshafens
  zum  Ausdruck  gebracht  wird,  dass  diese  Fürsorge  auf  die
Einwanderungsländer  sich  ausdehnen  muss.  In  dieser  Beziehung
ist  die  obige  Fassung  doch  zu  unbestimmt,  wenngleich  es  nach
den  Motiven  nicht  zweifelhaft  gelassen  ist,  dass  Seitens  der  verbündeten
  Regierungen  ein  solcher  Schutz  als  notwendig  anerkannt
und  in  Aussicht  gestellt  wird.
Es  heisst  in  den  Motiven:

„Was  die  Ausübung  der  Reichsaufsicht  im  Auslande
anlangt,  so  wird  es  von  manchen  Seiten  für  erforderlich
gehalten,  auch  hier  besondere,  lediglich  zu  diesem  Behufe
  bestellte  Kommissare  zu  ernennen,  welchen  neben
den  entsprechenden  Befugnissen  der  inländischen  Kommissare
  zugleich  die  Aufgabe  zufiele,  in  weitgehendem
Masse  den  Auswanderern  im  Auslande  die  Fürsorge  des
Reichs  durch  Rat  und  That,  insbesondere  durch  Auskunfterteilung
  und  durch  Unterstützung  in  Bedürftigkeitsfällen,
  angedeihen  zu  lassen.  Der  Entwurf  geht  von  der
Auffassung  aus,  dass  die  bereits  vorhandenen  Organe  des
Reichs  im  Auslande,  nämlich  die  Kaiserlichen  Konsuln,
im  Allgemeinen  in  der  Lage  sein  werden,  die  Aufgaben
der  Reichs-Auswanderungskommissare  im  Auslande  genügend
  wahrzunehmen.  Insbesondere  werden  sie  bei
Ankunft  der  Auswandererschiffe  sich  von  deren  Einrichtungen
  durch  Augenschein  überzeugen  und  etwaige
Beschwerden  der  Auswanderer  entgegennehmen,  untersuchen
  und  der  Entscheidung  entgegenführen,  sowie  überhaupt
  den  Auswanderern  diejenige  Fürsorge  angedeihen
lassen  können,  welche  ım  fremden  Lande  Seitens  der
Organe  ihres  früheren  Heimatstaates  noch  möglich  ist.
Sollte  sich  indessen  ein  Bedürfnis  für  die  Bestellung  besonderer
  Kommissare  ergeben,  so  ist  die  Möglichkeit  hierfür
durch  den  Entwurf  nicht  ausgeschlossen,  sondern  durch
die  Fassung  des  Absatzes  4  ausdrücklich  offengehalten
worden.“