—  159  —

In  dieser  Anerkennung  liegt  eine  der  hauptsächlichsten
Vorzüge  des  Entwurfs  gegenüber  der  alten  Ordnung,  nur  sollte
die  Fassung  des  Absatzes  4  dahin  bestimmt  genug  abgeändert
werden,  dass  die  Fürsorge  für  den  Auswanderer  sich  auch  auf  die
Einwanderungsländer  zu  erstrecken  habe,  dass  vom  Reichskanzler
  in  überseeischen  Ländern  neben  den  Konsulaten  besondere
Agenturen  zum  Schutze  der  deutschen  Auswanderer  und  Kolonisten
errichtet  und  Spezialmissionen  angeordnet  werden  können.

Die  Lage  der  deutschen  Auswanderer  in  den  überseeischen
Ländern  ist  im  Allgemeinen  eine  derartige,  dass  der  Schutz,  den
die  auswärtigen  Vertreter  des  Reichs,  speziell  die  Konsuln,  denselben
  bieten  können,  ihnen  sehr  not  thut.  In  sehr  trauriger
Weise  fallen  viele  deutsche  Auswanderer  bei  ihrer  Ankunft  im
Hafen  des  Einwanderungslandes  wegen  Mangels  an  jeglicher
Fürsorge  und  Aufsicht  Betrügern  und  gewissenlosen  Agenten  in
die  Hände,  die  sie  von  ihrem  eigentlichen  Ziele  ablenken  und
nach  Gegenden  hinführen,  wo  ihrer  Not  und  Enttäuschung  harrt.
Die  deutschen  Schifffahrtsgesellschaften  befördern  den  Ansiedler
gewöhnlich  nur  bis  zu  einem  überseeischen  Hafen,  wo  er  dann
seinem  Schicksale  überlassen  bleibt;  um  ihn  kümmert  sich  niemand
  inmitten  einer  fremden  Umgebung.  die  um  ıhn  grosse  Gefahren
  häuft.  Auf  diese  Weise  erklärt  es  sich,  dass  gerade  der
deutsche  Auswanderer  so  oft  drüben  bei  seiner  Ankunft  dem
ersten  besten  Abenteurer  oder  Betrüger  in  die  Hände  fällt.  Diesen
unhaltbaren  Zuständen  sollte  das  neue  Gesetz  ein  Ende  bereiten;
die  Trefflichkeit  nachahmungswürdiger  Einrichtungen  ist  durch
die  Beispiele  in  England,  Belgien,  Italien  und  in  der  Schweiz
bereits  erprobt.  Gewiss  wird  der  deutsche  Kolonist  in  fremden
Ländern  eine  solche  Fürsorge  nicht  vergessen  und  es  dankbar
  empfinden,  dass  das  Mutterland  ihm  diesen  Schutz  zuteil
werden  lässt.

Abschnitt  VII  ($  40)  über  die  Beförderung  von  ausserdeutschen
  Häfen  aus,  und  Abschnitt  VIII  ($$  51  und  45)  mit
den  Strafbestimmungen,  sowie  endlich  die  Schlussbestimmungen
($$  46  und  47)  dürften  in  allen  Beziehungen  den  Bedürfnissen
gerecht  werden.