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schweizerichen  Auswanderung  im  Allgemeinen,  sowie  die
Erteilung  von  Auskunft,  Rat  und  Empfehlungen  an  Auswanderer
  zur  Aufgabe  hat  (kommissarische  Abteilung).
-—  In  ähnlicher  Weise,  wie  dies  seitens  der  bezeichneten
Auskunftsbüreaus  geschieht,  würde  das  bei  den  deutschen
amtlichen  Stellen  über  die  Verhältnisse  in  den  Einwanderungsländern
  vorhandene  und  eingehende  Material
zum  Zweck  einer  Aufklärung  der  Personen,  welche  auszuwandern
  beabsichtigen,  verwertet  werden  können,  insbesondere
  auch  in  der  Weise,  dass  dasselbe  den  zugelassenen
Unternehmern  und  Kolonisationsgesellschaften  behufs  Erteilung
  von  Auskunft  zugängig  gemacht  wird.  Im  Uebrigen
geht  der  Vorschlag  der  Errichtung  eines  Auskunftsbüreaus
von  den  Verhältnissen  aus,  welche  jetzt  im  Auswanderungswesen
  in  Deutschland  bestehen,  und  es  wird  abgewartet
werden  können,  wie  weit  demselben  noch  Bedeutung  beizumessen
  sein  wird,  wenn,  wie  dies  nach  dem  Entwurf  beabsichtigt
  ist,  eine  Auswandererbeförderung  über  deutsche
Häfen  nur  nach  solchen  Ländern  oder  Länderteilen  gestattet
  wird,  welche  nach  eingehenden  Erkundigungen  als
geeignete  Auswanderungsziele  erkannt  worden  sind,  und
wenn  die  Thatsache  der  erst  nach  reiflicher  Prüfung  erfolgenden
  Zulassung  eines  Unternehmers  für  die  Zuverlässigkeit
  desselben  und  der  ihm  zugestandenen  Auskunftserteilung
  eine  gewisse  Gewähr  bietet.

Es  wäre  in  hohem  Grade  zu  bedauern,  wenn  man  erst  abwarten
  wollte,  wie  weit  der  Errichtung  eines  Auskunftbureaus
noch  Bedeutung  beizumessen  sein  wird,  wenn,  wie  dies  nach  dem
Entwurf  beabsichtigt  ist,  eine  Auswanderungsbeförderung  über
deutsche  Häfen  nur  nach  solchen  Ländern  und  Länderteilen  gestattet
  wird,  welche  nach  eingehenden  Erkundigungen  als  geeignete
Auswanderungsziele  erkannt  worden  sind.

Zunächst  muss  darauf  hingewiesen  werden,  dass  Sammlung
von  Informationen  und  Erteilung  von  Auskunft  unzertrennlich
sind.  Die  Erhebung  der  Informationen  richtet  sich  nach  dem
Bedürfnis  der  Auskunft,  welche  man  erteilen  will.  Aus  diesem

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