Grund  der  gewonnenen  Kenntnisse.  Ferner  lehrt  sie  die  rechte
Wahl  der  Massnahmen,  welche  zum  Schutze  der  deutschen  Auswanderer
  in  den  Einwanderungsländern  notwendig  sind.

Der  Ziellosigkeit  und  Zersplitterung  der  deutschen  Ansiedler
in  überseeischen  Ländern,  seit  langer  Zeit  eine  fühlbare  Schädigung
für  die  deutsche  Arbeit  und  Kultur,  würde  dann  hoffentlich  ein
Ende  gemacht  werden  können.  Die  private  Initiative  ist  dazu
allein  nicht  im  stande.  |

Die  Abteilung  für  das  Auswanderungswesen  würde  sodann
die  natürliche  Instanz  für  die  Prüfung  der  zur  Anmeldung  kommenden
  Kolonisationeunternehmungen  bilden.  Diese  Aufgabe  ist
keine  leichte,  da  die  Verhältnisse  der  verschiedenen  Ansiedelungsgebiete
  in  den  meisten  Fällen  in  wesentlichen  Bedingungen  von
einander  abweichen.  Hierin  das  Rechte  zu  treffen,  wird  nur  eine
Behörde  in  der  Lage  sein,  welche  mit  grösstmöglichster  Freiheit
und  in  geeignetem  Umfange  ihre  Erkundigungen  einziehen  kann.
Es  wird  gewiss  zu  empfehlen  sein,  dass  die  Abteilung  bei  der
Beurteilung  von  Kolonisationsprojekten  des  Beirats  von  Männern,
die  im  praktischen  Leben  und  den  Verhältnissen  nahe  stehen,  sich
bediene.  Aus  allen  diesen  Gründen  empfiehlt  es  sich,  dem  Abschnitt
  VI.  einen  Paragraphen  zuzufügen,  des  Inhalts:

Der  Kolonialbehörde  des  Reiches  wird  eine  besondere  Abteilung
  beigegeben,  welche  Informationen  über  die  Ansiedelungsverhältnisse
  in  den  deutschen  Schutzgebieten,  sowie  in  fremden
Einwanderungsländern  sammelt.  Die  gesammelten  Informationen
werden  in  zweckdienlicher  Weise  weiteren  Kreisen  bekannt  gegeben.

Das  Ergebnis  der  vorstehenden  Ausführungen,  welche  in
allen  Hauptpunkten  mit  den  massgebenden  Schriften  der  neueren
Zeit  über  die  Auswanderungsfrage  übereinstimmen,  fasse  ich  kurz
so  zusammen,  den  Entwurf  des  Gesetzes  dahin  abzuändern  bezw.
zu  ergänzen:

1.  die  Bestimmungen,  welche  besser  der  Verordnung  durch
den  Bundesrat  vorbehalten  bleiben,  aus  dem  Entwurf  zu
entfernen;

2.  die  beschränkenden  Bestimmungen  über  die  Unternehmerkonzession,
  welche  im  Falle  überseeischer  Beförderung

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