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vorschreiben,  dass  der  Unternehmer  seinen  Sitz  an  einem
deutschen  Hafenplatz  haben  muss,  sowie  dass  ihm  eigene
Schiffe  zur  Verfügung  stehen,  zu  beseitigen;
3.  den  $  39  Absatz  4
„Im  Auslande  werden,  sofern  nicht‘  besondere  Kommissare
  bestellt  sind,  die  Obliegenheiten  der  Kommissare
  durch  die  Konsuln  des  Reichs  wahrgenommen.“
bestimmter  dahin  zu  fassen,  dass  die  Fürsorge  für  den
Auswanderer  sich  auch  auf  die  Einwanderungsländer  zu
erstrecken  habe,  dass  vom  Reichskanzler  in  überseeischen
Ländern  neben  den  Konsulaten  besondere  Agenturen  zum
Schutze  der  deutschen  Auswanderer  und  Kolonisten  errichtet
  und  Spezialmissionen  angeordnet  werden  können;
4.  unter  Titel  VI.,  Beaufsichtigung  des  Auswanderungswesens,
  in  einem  besonderen  Paragraphen  die  Bestimmung
in  das  Gesetz  aufzunehmen,  dass  in  Verbindung  mit  der
‘dem  Reichskanzler  unterstenenden  Kolonialbehörde  eine
eigene  Abteilung  für  das  Auswanderungswesen  gebildet
werde,  welche  alle  auf  die  Auswanderung  bezüglichen
Angelegenheiten  erledigt,  insbesondere  Informationen  über
die  Ansiedelungsverhältnisse  in  den  deutschen  Schutzgebieten,
  sowie  in  fremden  Einwanderungsländern  sammelt,
und  die  gesammelten  Informationen  in  zweckdienlicher
Weise  weiteren  Kreisen  bekannt  giebt.
Wir'lassen  nunmehr  den  Wortlaut  des  Gesetzentwurfs  folgen,
wie  er  dem  Reichstage  zugegangen  ist:

Entwurf  eines  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preussen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des

Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

I.  Unternehmer.
5  1.  Wer  die  Beförderung  von  Auswanderern  nach  ausserdeutschen
  Ländern  betreiben  will  (Unternehmer),  bedarf  hierzu
der  Erlaubniss.  |