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8  7.  Bei  Erteilung  der  Erlaubniss  an  solche  deutsche  Gesellschaften,
  welche  sich  die  Besiedelung  eines  von  ihnen  in  überseeischen
  Ländern  erworbenen  Gebietes  zur  Aufgabe  machen,  ist
der  Reichskanzler  an  die  Vorschriften  der  88  3,  5  und  6  nicht
gebunden.

Im  Uebrigen  können  Ausnahmen  von  diesen  Vorschriften
nur  mit  Zustimmung  der  Bundesrats-Ausschüsse  für  Handel  und
Verkehr  und  für  Justizwesen  unter  den  im  einzelnen  Falle  festzusetzenden
  besonderen  Bedingungen  zugelassen  werden.

8  8.  Die  Erlaubniss  berechtigt  den  Unternehmer  zum  Geschäftsbetriebe
  im  ganzen  Reichsgebiete  mit  der  Einschränkung,
dass  er  ausserhalb  des  Gemeindebezirkes  seiner  gewerblichen
Niederlassung  bei  der  Ausübung  seines  gesammten  Geschäftsbetriebes,
  soweit  es  sich  dabei  nicht  lediglich  um  die  Erteilung
von  Auskunft  und  die  Bekanntmachung  der  Beförderungsgelegenheiten
  und  Beförderungsbedingungen  handelt,  ausschliesslich  der
Vermittelung  seiner,  nach  $8  11  ff.  zugelassenen  Agenten  sich  zu
bedienen  hat.

8  9.  Der  Unternehmer  kann  seine  Befugnisse  zum  Geschäftsbetriebe
  durch  Stellvertreter  ausüben.  Auch  kann  nach  dem  Tode
des  Unternehmers,  sowie  im  Falle  einer  Kuratel  der  Geschäfts
betrieb  noch  längstens  sechs  Monate  durch  Stellvertreter  fortgesetzt
  werden.  Die  Bestellung  eines  Stellvertreters  bedarf  der
Genehmigung  des  Reichskanzlers.

$  10:  Die  dem  Unternehmer  erteilte  Erlaubniss  kann  jederzeit
  beschränkt  oder  widerrufen  werden.

ll.  Agenten.

8  11:  Wer  sich  zum  Geschäfte  machen  will,  bei  der  Beförderung
  von  Auswanderern  durch  Vorbereitung,  Vermittelung
oder  Absohluss  von  Verträgen  oder  in  sonstiger  Weise  mitzuwirken
  (Agent),  bedarf  hierzu  der  Erlaubnis».

$  12.  Die  Erlaubniss  wird  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  erteilt,  sofern  nieht  durch  Anordnung  der  Landes-Zrıitralbehörde
  dieser  die  Erteilung  vorbehalten  ist.

8  13.  Die  Erlaubniss  darf  nur  erteilt  werden  an  Reichs-