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angehörige,  welche  im  Bezirke  der  höheren  Verwaltungsbehörde
($  12)  ihre  gewerbliche  Niederlassung  oder  ihren  Wohnsitz  haben
und  von  einem  zugelassenen  Unternehmer  ($  1)  bevollmächtigt
sind.  Vor  Erteilung  der  Erlaubniss  hat  der  Nachsuchende  eine
Kaution  ım  Mindestbetrage  von  fünfzehnhundert  Mark  zu  bestellen.


Dem  Bundesrat  bleibt  vorbehalten,  über  die  bei  Erteilung
der  Erlaubniss  in  Anwendung  zu  bringenden  Grundsätze  weitere
Bestimmungen  zu  treffen.

$  14.  Die  Erlaubniss  berechtigt  zum  Geschäftsbetriebe  im
Bezirke  der  die  Erlaubniss  erteilenden  Behörde,  wenn  sie  nicht
auf  einen  Teil  desselben  beschränkt  wird.  Im.  Einvernehmen
mit  dieser  Behörde  kann  jedoch  dem  Agenten  die  Ausdehnung
seines  Geschäftsbetriebes  auf  benachbarte  Bezirke  von  den  für
letztere  zuständigen  höheren  Verwaltungsbehörden  gestattet  werden.

$  15.  Für  andere  als  den  in  der  Erlaubnissurkunde  namhaft
  gemachten  Unternehmer,  sowie  auf  eigene  Rechnung  darf  der
Agent  Geschäfte  der  ım  $  11  bezeichneten  Art  nicht  besorgen:

$  16.  Dem  Agenten  ist  es  untersagt,  seine  Geschäfte  in
Zweigniederlassungen,  durch  Stellvertreter  oder  im  Umherziehen
zu  betreiben.

8  17.  Die  dem  Agenten  erteilte  Erlaubniss  kann  jederzeit
beschränkt  oder  widerrufen  werden.  Der  Widerruf  muss  erfolgen,
wenn  den  Erfordernissen  nicht  mehr  genügt  wird.  an  welche  die
Erteilung  der  Erlaubniss  nach  $  13  gebunden  ist.

9  18.  Gegen  die  auf  Grund  der  $$  11  bis  14  und  17  von
der  höheren  Verwaltungsbehörde  getroffenen  Verfügungen  ist  nur
Beschwerde  an  die  vorgesetzte  Behörde  zulässig.  Die  Beschwerde
hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

III.  Gemeinsame  Bestimmungen  für  Unternehmer  und
Agenten.

&amp;  19.  Die  Kautionen  der  Unternehmer  und  der  Ageuten
haften  für  alle  anlässlich  ihres  Geschäftsbetriebes  gegenüber  den
Auswanderern  und  gegenüber  den  Behörden  begründeten  Verbindlichkeiten,
  sowie  für  Geldstrufen  und  Kosten.