$  20.  Der  Bundesrat  erlässt  nähere  Bestimmungen  über
den  Geschäftsbetrieb  der  Unternehmer  und  Agenten  und  deren
Beaufsichtigung,  namentlich  auch

a)  über  die  von  ihnen  zu  führenden  Bücher,  Listen  und
sonstigen  Ausweise,  sowie  über  die  in  Anwendung  zu
bringenden  Vertragsformulare,

b)  über  die  Art  und  Weise  der  Kautionsbestellung  und  die
Bedingungen,  welche  über  die  Haftbarkeit,  sowie  über}die
Ergänzung  und  die  Rückgabe  der  Kaution  in  die  Kautionsurkunde
  aufzunehmen  sind.

IV.  Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Auswanderung.


$S  21.  Wer  aus  dem  Reichsgebiete  auswandern  will,  hat
hiervon  der  Ortspolizeibehörde  seines  Wohnsitzes  oder,  in  Ermangelung
  eines  solchen,  derjenigen  seines  gewöhnlichen  Aufenthaltsortes
  für  sich  und  die  ihn  begleitenden  Familienangehörigen
Anzeige  zu  machen.  Die  Anzeige  hat  den  voraussichtlichen  Zeitpunkt
  der  Auswanderung  zu  enthalten.

Die  ÖOrtspolizeibehörde  hat  über  die  bevorstehende  Auswanderung
  eine  öffentliche  Bekanntmachung  zu  erlassen.  Nach
Ablauf  von  vier  Wochen  seit  dem  Tage  der  Bekanntmachung  ist
dem  Auswandernden  über  letztere  eine  Bescheinigung  zu  erteilen-Die
  Bescheinigung  kann  auf  Antrag  vor  Ablauf  von  vier  Wochen
erteilt  werden,  falls  kein  Grund  zu  der  Annahme  vorliegt,  dass
der  Auswandernde  sich  durch  die  Auswanderung  bestehenden  Verpflichtungen
  entziehen  will.

Soll  die  Auswanderung  später  als  drei  Monate  nach  dem  in
der  Bescheinigung  angegebenen  Zeitpunkte  oder  unter  Zurücklassung
  eines  der  darin  bezeichneten  Angehörigen  stattfinden,  so
bedarf  es  einer  erneuten  Anzeige  und  Bekanntmachung.

Die  öffentliehe  Bekanntmachung  und  die  Erteilung  der  Bescheinigung
  erfolgt  stempel-  und  kostenfrei.

8  22.  Der  Unternehmer  darf  Auswanderer  nur  befördern
auf  Grund  eines  vorher  abgeschlossenen  schriftlichen  Vertrages.