—  169  —

Der  Abschluss  des  Vertrages  darf  erst  erfolgen  nach  Beibringung

  der  im  $  21  bezeichneten  Bescheinigung.

S  23.  Verboten  ist  die  Beförderung,  sowie  der  Abschluss

von  Verträgen  über  die  Beförderung:

1.  von  Wehrpflichtigen  im  Alter  vom  vollendeten  siebzehnten
  bis  zum  vollendeten  fünfundzwanzigsten  Lebensjahre,
  bevor  sie  eine  Entlassungsurkunde  ($  14  des
Gesetzes  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der
Bundes-  und  Staatesangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870)
oder  ein  Zeugniss  der  Ersatzkommission  darüber  beigebracht
  haben,  dass  ihrer  Auswanderung  aus  dem  (irunde
der  Wehrpflicht  kein  Hinderniss  entgegensteht;

2.  von  Personen,  welchen  nach  den  im  Bestimmungslande
  geltenden  Vorschriften  die  Einwanderung  untersagt
  ist;

3.  von  Reichsangehörigen,  für  welche  von  fremden  Regierungen
  oder  von  Kolonisationsgesellschaften  oder  ähnlichen
  Unternehmungen  der  Beförderungspreis  ganz  oder
teilweise  bezahlt  wird  oder  Vorschüsse  geleistet  werden.
Ausnahmen  von  dieser  Bestimmung  kann  der  Reichskanzler
  zulassen.

8  24.  Auswanderer,  welche  sich  nicht  im  Besitze  der  im

S  21  und  $  23  Nr.  1  vorgesehenen  Urkunden  befinden,  oder
welche  zu  den  im  $  23  Nr.  2  und  3  bezeichneten  Personen  gehören,
  können  durch  die  Polizeibehörden  am  Verlassen  des  Reichsgebietes
  verhindert  werden.

Die  Polizeibehörden  in  den  Hafenorten  sind  befugt,  die

Unternehmer  an  der  Einschiffung  von  Personen  zu  verhindern,
deren  Beförderung  auf  Grund  dieses  Gesetzes  verboten  ist.

V.  Besondere  Bestimmungen  für  die  überseeische
Auswanderung  nach  aussereuropäischen  Ländern.

&amp;  25.  Verträge  über  die  Beförderung  von  Personen,  welche
nach  aussereuropäischen  Ländern  auswandern  wollen,  müssen  auf
die  Beförderung  und  Verpflegung  derselben  bis  zum  überseeischen
Bestimmungshafen  gerichtet  sein.