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$  26.  Der  Verkauf  von  Fahrscheinen  an  Auswanderer  zur
Beförderung  von  einem  überseeisehen  Platze  aus  ist  verboten.

Dieses  Verbot  findet  jedoch  keine  Anwendung  auf  Verträge,
  durch  welche  der  Unternehmer  ($  1)  sich  zugleich  zur
Weiterbeförderung  vom  überseeischen  Bestimmungshafen  aus  verpflichtet.


$  27.  Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  nach  näherer  Bestimmung
  des  Bundesrats  die  Ueberfahrtsgelder  und  Lebensmittel,
  sowie  die  etwaigen  Verluste  und  Schäden,  welche  in  Folge
gänzlicher  oder  teilweiser  Nichterfüllung  des  Beförderungsvertrages
  eintreten  können,  zu  versichern  oder  einen  der  Versicherungssumme
  entsprechenden  Betrag  zu  hinterlegen.

Der  Auswanderungsbehörde  des  Hafenplatzes  ($  38)  ist  vor
Abgang  des  Schiffes  der  Nachweis  zu  liefern,  dass  dieser  Vorschrift
  genügt  ist.

$  28.  Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  den  Auswanderern
an  dem  zu  ihrer  Einschiffung  oder  Weiterbeförderung  bestimmten
Orte  bei  jeder  nicht  von  ihnen  selbst  verschuldeten  Verzögerung
der  Beförderung  von  dem  vertragsmässig  bestimmten  Abfahrtstage
  an  ohne  besondere  Vergütung  Unterkunft  und  Verpflegung
zu  gewähren.

S  29.  Falls  die  Verzögerung  länger  als  eine  Woche  dauert,
so  hat  der  Auswanderer,  unbeschadet  der  ihm  nach  dem  bürgerlichen
  Rechte  etwa  zustehenden  Ansprüche  auf  Schadenersatz,
das  Recht,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten  und  die  Rückerstattung
  des  gezahlten  Ueberfahrtsgeldes  zu  verlangen.

S  30.  Die  Rückerstattung  des  Ueberfahrtsgeldes  kann  auch
dann  verlangt  werden,  wenn  der  Auswanderer  oder  einer  der  ihn
begleitenden  Familienangehörigen  vor  Antritt  der  Seereise  stirbt
oder  nachweislich  durch  Krankheit  oder  durch  sonstige  ausser
seiner  Macht  liegende  Zwischenfälle  am  Antritt  der  Seereise  verhindert
  wird.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  in  Fällen  des  $  26  Absatz
  2  die  Verhinderung  im  überseeischen  Bestimmungshafen
eintritt,  rücksichtlich  des  den  Weiterbeförderungskosten  entsprechenden
  Teiles  des  Ueberfahrtsgeldes.  Die  Hälfte  des  Ueberfahrtsgeldes
  kann  zurückverlangt  werden,  wenn  der  Auswanderer