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vor  Antritt  der  Reise  vom  Vertrage  aus  anderen  Gründen
zurücktritt.

S  31.  Wird  das  Schiff  durch  einen  Seeunfall  oder  einen
anderen  Umstand  an  der  Fortsetzung  der  Reise  verhindert  oder
zu  einer  längeren  Unterbrechung  derselben  genötigt,  so  ist  der
Unternehmer  ($  1)  verpflichtet,  ohne  besondere  Vergütung  den
Auswanderern  einstweilige  Unterkunft  und  Verpflegung  zu  gewähren
  und  die  Beförderung  derselben  und  ihres  Reisegepäckes
nach  dem  Bestimmungsorte  sobald  als  möglich  herbeizuführen.

Diese  Vorschrift  findet  sinngemässe  Anwendung  auf  die
Weiterbeförderung  vom  überseeischen  Bestimmungshafen  aus  ($  26
Absatz  2).

8  32.  Vereinbarungen,  welche  den  Bestimmungen  der  $$  28
bis  31  zuwiderlaufen,  haben  keine  rechtliche  Wirkung.

$  33.  Der  Unternehmer  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  dass
das  Schiff,  mit  welchem  die  Auswanderer  befördert  werden  sollen,
für  die  beabsichtigte  Reise  völlig  seetüchtig,  vorschriftsmässig
eingerichtet,  ausgerüstet  und  verproviantirt  ist.

Die  gleiche  Verpflichtung  trifft  den  Führer  des  Schiffes,

$  34.  Jedes  Auswandererschiff  unterliegt  vor  dem  Antritt
der  Reise  einer  Untersuchung  über  seine  Seetüchtigkeit,  Einrichtung,
  Ausrüstung  und  Verproviantirung.

Die  Untersuchung  erfolgt  durch  amtliche,  von  den  Landesregierungen
  bestellte  Besichtiger.

8  35.  Vor  Abgang  des  Schiffes  ist  der  Gesundheitszustand
der  Auswanderer  durch  einen  von  der  Auswanderungsbehörde
($  38)  zu  bestimmenden  Arzt  zu  untersuchen.

8  36.  Der  Bundesrat  erlässt  nähere  Vorschriften  über
die  Beschaffenheit,  Einrichtung,  Ausrüstung  und  Verproviantirung
der  Auswandererschiffe,  über  die  amtliche  Besichtigung  und
Kontrole  dieser  Schiffe,  ferner  über  die  ärztliche  Untersuchung
der  Reisenden  und  der  Schiffsbesatzung  vor  der  Einschiffung,
über  die  Ausschliessung  kranker  Personen,  sowie  über  das  Verfahren
  bei  der  Einschiffung  und  die  Sorge  für  die  Auswanderer
während  der  Reise.

8  37.  Als  Auswandererschiffe  im  Sinne  dieses  Gesetzes