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gelten  alle  nach  aussereuropäischen  Häfen  bestimmten  Seeschiffe,
mit  denen,  abgesehen  von  den  Kajütspassagieren,  mindestens
fünfundzwanzig  Reisende  befördert  werden  sollen.

VI.  Beaufsichtigung  des  Auswanderungswesens.

$  38.  Zur  Ueberwachung  des  Auswanderungswesens  und
der  Ausführung  der  darauf  bezüglichen  Bestimmungen  sind  an
denjenigen  Hafenplätzen,  für  welche  Unternehmer  zugelassen  sind
(88  1  und  3),  von  den  Landesregierungen  Auswanderungsbehörden
zu  bestellen.

8  39.  In  den  Hafenorten  übt  der  Reichskanzler  die  Aufsicht
  über  das  Auswanderungswesen  durch  von  ihm  bestellte
Kommissare  aus.

Diese  Kommissare  sind  befugt,  die  Landesbehörden  auf  die
von  ihnen  wahrgenommenen  Mängel  und  Verstösse  aufmersam
zu  machen  und  auf  Abstellung  derselben,  sowie  geeignetenfalls
auf  Bestrafung  der  Schuldigen  zu  dringen.  Sie  sind  berechtigt,
  den  amtlichen  Untersuchungen  der  Auswandererschiffe  beizuwohnen.


Die  Führer  von  Auswandererschiffen  sind  verpflichtet,  diesen
Beamten  auf  Erfordern  entsprechende  Auskunft  zu  geben,  sowie
das  Betreten  der  Schiffsräume  und  die  Einsicht  der  Schiffspapiere
zu  gestatten.

Im  Auslande  werden,  sofern  nicht  besondere  Kommissare
bestellt  sind,  die  Obliegenheiten  der  Kommissare  durch  die  Konsuln
des  Reichs  wahrgenommen.  |

VI.  Beförderung  von  ausserdeutschen  Häfen  aus.

5  40.  Durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des
Bundesraths  können  zur  Regelung  der  Beförderung  von  Auswanderern
  und  Passagieren  auf  deutschen  Schiffen,  welche  von
ausserdeutschen  Häfen  ausgehen,  Vorschriften  der  im  $  36  bezeichneten
  Art  erlassen  werden.

VII.  Strafbestimmungen.

$  41.  Unternehmer  ($  1),  welche  den  Bestimmungen  der
85  8,22,  23,  25,  27  und  33  Absatz  1  oder  den  für  die  Aus-