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übung  ihres  Geschäftsbetriebes  von  den  zuständigen  Behörden  erlassenen
  Vorschriften  zuwiderhandeln,  werden  mit.  Geldstrafe  von
einhundertundfünzig  bis  zu  sechstausend  Mark  oder  mit  Gefängniss
bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

Sind  die  Zuwiderhandlungen  von  einem  Stellvertreter  ($  9)
begangen  worden,  so  trifft  die  Strafe  diesen;  der  Unternehmer
ist  neben  demselben  strafbar,  wenn  die  Zuwiderhandlung  mit
seinem  Vorwissen  begangen  ist,  oder  wenn  er  bei  der  nach  den
Verhältnissen  möglichen  eigenen  Beaufsichtigung  des  Stellvertreters,
es  an  der  erforderlichen  Sorgfalt  hat  fehlen  lassen.

Die  gleiche  Strafe  trifft  Schiffsführer,  welche  der  ihnen  im
$  33  Absatz  2  auferlegten  Verpflichtung  zuwiderhandeln.

$  42.  Agenten  ($  11),  welche  den  Bestimmungen  der  $$  14,
15,  16,  22  Absatz  2  und  23  oder  den  für  die  Ausübung  ihres
(eschäftsbetriebes  von  den  zuständigen  Behörden  erlassenen  Vorschriften
  zuwiderhandeln,  .werden  mit  Geldstrafe  von  dreissig
bis  zu  dreitausend  Mark  oder  mit  Gefängniss  bis  zu  drei  Monaten
  bestraft.

$  43.  Wer  ohne  Erlaubniss  die  Beförderung  von  Auswanderern
  betreibt  oder  sich  zum  Geschäfte  macht,  bei  deren
Beförderung  mitzuwirken,  wird  mit  Gefängniss  bis  zu  einem  Jahre
und  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  mit  einer  dieser
Strafen  bestraft.

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  zur  Auswanderung
  anwirbt.

$  44.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark
oder  mit  Haft  wird  bestraft:

1.  wer  der  Vorschrift  des  $  26  Absatz  1  zuwiderhandelt;

3.  wer  auswandert,  bevor  ihm  die  im  $  21  bezeichnete  Bescheinigung
  erteilt  ist.

8  45.  Wer  den  auf  Grund  des  $  40  erlassenen  Vorschriften

zuwiderhandelt,  wird  mit  Geldstrafe  von  einhundertundfünfzig

bis  zu  sechstausend  Mark  oder  mit  Gefängniss  bis  zu  sechs  Monaten
  bestraft.