Literatur.

 

Dr.  Edmund  Bernatzik,  o.  ö.  Professoran  der  Universität  in  Basel,
Republik  und  Monarchie.  Freiburg  i.  B.  1892.  J.  C.  B.  Mohr.
52  8.  Mk.  1.40.

Als  Bruchstück  eines  grösseren  Werkes  über  die  Staatsformen  und  als
Ergänzung  einer  in  dieser  Zeitschrift  (Bd.  V.  S.  169  ff)  veröffentlichten  Arbeit.
über  die  juristische  Persönlichkeit  der  Behörden  hat  BekrnAtzıK  seine  akademische
  Antrittsvorlesung  in  Form  der  vorliegenden  Schrift  publicirt.  Er
geht  aus  von  der  treffenden  Bemerkung,  dass  die  bisherigen  Untersuchungen
über  Wesen  und  Gegensatz  der  Monarchie  und  Republik  überwiegend  politischer
  Natur  seien,  dass  aber  eindringende  juristische  Kritik  beider  staatsrechtlichen
  Grundbegriffe  fast  gänzlich  mangle.  In  höchst  anregender  Weise
zeigt  er,  wie  alles,  was  man  herkömmlich  als  rechtliches  Charakteristikum
der  Monarchie  behauptet,  rechtshistorischer  Kritik  nicht  Stand  hält,  wie
weder  die  Machtstellung  des  Herrschers,  noch  seine  Unverantwortlichkeit.
und  Unabsetzbarkeit,  noch  die  Berufung  durch  Gottes  Gnade  ein  wesentliches
juristisches  Merkmal  des  Monarchen  sei,  wie  endlich  auch  die  populäre
Meinung  unrichtig  sei,  wonach  einfach  in  der  Zahl  der  Herrschenden  der
Unterschied  der  Staatsformen  gefunden  werden  müsse.  Diesen  Darlegungen
schliesst  sich  ein  historischer  Ueberblick  an  über  die  Ausbildung  des  Begriffes
  der  Monarchie.  Zunächst  werden  die  griechischen  Lehren  erörtert,
und  mit  Recht  wird  hervorgehoben,  dass  sie  politischer  und  nicht  juristischer
Natur  seien,  sowie  dass  unsere  modernen  Vorstellungen  von  Monarchie  und
Republik  den  Hellenen  unbekannt  waren.  Zu  weit  geht  aber  der  Verfasser,
wenn  er  —  wie  Manche  vor  ihm  —  erklärt,  dass  den  Griechen  die  staatliche
  Ordnung  überhaupt  nicht  ins  Rechtsgebiet  falle,  dass  sie  sich  das  Ver.
hältniss  zwischen  Staat  und  Individuum  als  Rechtsverhältniss  nicht  denken
konnten.  Man  darf  aus  der  Politik  des  PrAro  und  ARISTOTELES  nicht  ohne
Weiteres  Schltisse  auf  die  rechtlichen  Institutionen  der  Griechen  ziehen.  Die
Griechen  hatten  eben  noch  keine  selbständige  Rechtswissenschaft,  aber  sie
hatten  trotzdem  feststehende,  als  solche  anerkannte  publicistische  Rechtsverhältnisse.
  Beweis  dessen  die  eingehenden  und  verwickelten  Bestimmungen
über  das  Bürgerrecht,  welche  jüngst  Szaxto  in  so  gründlicher  Weise  dargestellt
  hat.  Man  ist  gewohnt,  aus  Mangel  anderer  Quellen  die  griechischen
Rechtsbegriffe  nach  den  Ausführungen  der  Philosophen  zu  beurtheilen,  was