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aber  doch  im  Grunde  so  viel  Werth  hat,  wie  wenn  wir  unser  positives  Recht
aus  den  Systemen  des  Naturrechts  kennen  lernen  wollten.

Von  den  antiken  Verhältnissen  wendet  sich  der  Autor  den  germanischen
Rechtsideen  zu,  die  er  in  grossen  Zügen  zeichnet.  Er  führt  aus,  wie  von
dem  patrimonialen  Gedanken  der  Herrschaft  über  Grund  und  Boden  ausgehend
  im  mittelalterlichen  Königthum  eine  Verbindung  des  Amtsbegriffes
mit  dem  Herrscherrechte  sich  herausbildet,  wie  die  spätere  Einwirkung  der
antiken  Litteratur  und  des  römischen  Rechtes  zwei  einander  entgegengesetzte
Theorien  von  Wesen  des  Staates  erzeugt:  die  der  Volkssouveränität  und  die
des  fürstlichen  Absolutismus,  welche  beide  unfähig  sind,  jene  zwei  wesentlichen
  Elemente  des  Königthums  mit  einander  zu  vereinigen.  Aber  auch  die
moderne  staatsrechtliche  Theorie  sei  bisher  nicht  im  Stande  gewesen,  den
Begriff  des  Königs  widerspruchslos  zu  denken,  das  eigene  Recht  auf  die
Herrschaft  und  die  Organstellung  des  Monarchen  innerlich  zu  verbinden  und
zu  begreifen.  .

Die  Lösung  des  Räthsels  findet  nun  der  Verfasser  in  der  Anwendung
‚des  germanischen  Rechtsbegriffes  des  getheilten  Eigenthums  auf  den  Staat.
Die  Staatsgewalt  eigne  dem  Staate,  aber  auch  der  Monarch  habe  ein  eigenes
Recht  auf  die  Staatsgewalt.  In  diesem  Recht  auf  die  Herrschaft,  welche  dem
Monarchen  die  Doppelstellung  als  ausserstaatlichen  Herrn  und  als  staatlichen
Organes  verleihe,  liege  das  Specifische  der  Monarchie,  da  in  der  Republik  ein
‚derartiges  Vorrecht  auf  die  Herrschaft  fehle.

Ich  habe  an  anderer  Stelle  (System  der  subjektiven  öffentlichen  Rechte
S.  136  ff)  gegen  diese  Construktion,  die  BERNATZIK  im  Wesentlichen  bereits
in  dieser  Zeitschrift  (V.  S.  297  ff)  ausgeführt  hat,  Einwände  erhoben.  Sie
an  dieser  Stelle  zu  wiederholen,  halte  ich  für  unnöthig,  weil  selbst  dann,
wenn  man  dem  Verfasser  die  Richtigkeit  seiner  Prämissen  zugiebt,  eine  befriedigende
  Erklärung  des  Wesens  der  Monarchie  aus  ihnen  nicht  erfolgt.

BernarzıK  selbst  verhehlt  sich  nämlich  nicht,  dass  es  schwer  sei,  von
seinem  Standpunkt  aus  einen  Unterschied  zwischen  Monarchie  und  Aristokratie
zu  finden;  ihm  selbst  erscheint  in  konsequenter  Fortbildung  seines  Grundgedankens
  die  Aristokratie  gleichsam  als  die  Monarchie  der  herrschenden
Minorität.  Beide  Staatsformen  sollen  aber  dadurch  der  demokratischen
Republik  entgegengesetzt  sein,  dass  es  in  dieser  kein  Vorrecht  zu  herrschen
‚gebe  :  es  stehe  dort  Niemand  ein  eigenes  Recht  auf  Herrschaft  zu.

Allein  gerade  von  dem  Standpunkt  des  Verfassers  aus  muss  die  letztere
Behauptung  als  unrichtig  bezeichnet  werden.  Acceptirt  man  die  Voraussetzungen
  BERNATZIK’sS,  so  muss  auch  jedem  Mitgliede  der  souveränen  Volksgemeinde
  ein  Recht  auf  Theilnahme  an  der  Herrschaft  zugeschrieben  werden.
Es  ist  nicht  abzusehen,  warum  das  Recht,  das  er  einer  aristokratischen
Minderheit  ertheilt,  einer  demokratischen  Vielheit  mangeln  solle,  In  seinen
früheren  Ausführungen  hat  der  Verfasser  vorsichtig  dieses  eigene  Recht  auf
Antheil  an  einer  Organstellung  in  vollem  U  mfange  anerkannt  (a.  a.  O.  S.309  ff)