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bei  seinen  Erörterungen  über  die  Republik  ist  es  zum  Nachtheil  der  juristischen
Consequenz  wieder  verschwunden.

In  der  Demokratie  ist  aber  nicht  nur  genau  dasselbe  eigene  Recht  auf
Organstellung  vorhanden,  wie  in  Monarchie  und  Aristokratie:  auch  das  Vorrecht,
  auf  welches  BerNATzık  zum  Zweck  seiner  Construktion  so  grosses  Gewicht
  legt,  ist  gegeben.  Nicht  schlechthin  Alle,  sondern  höchstens  die  Gesammtheit
  der  selbständigen  männlichen  Bürger  ist  in  ihr  berufen,  den
Staatswillen  zu  bilden.  Ein  Blick  in  die  Statistik  der  heutigen  Republiken
lehrt,  dass  auch  in  ihnen  nur  eine  Minorität  rechtlichen  Antheil  an  der
Herrschaft  besitzt.

Ist  dem  aber  so,  dann  sind  wir  bezüglich  des  Unterschiedes  der  Staatsformen
  wieder  bei  dem  Princip  der  Zahl  angelangt:  Einer,  Wenige,  Viele.
Das  „eigene  Recht  auf  Herrschaft“  nützt  uns  gar  nichts  bei  dieser  Distinktion,
da  es  jeder  dieser  Gruppen  zukommt.  Von  dem  Ausgangspunkt  BERNATZIK’S
kommt  man  nur  zu  einer  einzigen  Staatsform:  der  Monarchie.  Der  Monarchie
des  Einen  und  der  Monarchie  Weniger  müsste  sich  als  dritte  Form  die  Monarchie
einer  Vielheit  anreihen.

In  seinen  weiteren  Ausführungen  stellt  der  Verfasser  dem  Monarchen
das  republikanische  Staatshaupt  gegenüber.  um  beide  Staatsformen  näher  zu
charakterisiren.  Zu  diesem  Zwecke  hätte  aber  dem  herrschenden  Fürsten  der
herrschende  Demos  entgegengehalten  werden  müssen.  Da  hätte  sich  denn
gezeigt,  dass  fast  alle  wesentlichen  Merkmale  des  Einen  auch  dem  Anderen
zukommen.  Hier  wie  dort  Unverantwortlichkeit,  hier  wie  dort  die  Möglichkeit
  der  Incongruenz  von  Rechts-  und  Handlungsfähigkeit,  wie  ja  die  repräsentative
  Demokratie  zeigt.  Sogar  das  Thronfolgerecht  findet  in  der  Republik
sein  Gegenstück,  da  auch  der  herrschende  Demos  hauptsächlich  auf  Geburtsrecht
  ruht.  Abstammung  von  einem  Bürger  ist  auch  in  der  Demokratie  der
vornehmste  Rechtsgrund  des  Anspruches  auf  Organstellung.

Erscheint  somit  das  Resultat  der  Untersuchungen  BERNATZIK’s  als  unbefriedigend,
  so  ist  der  lebendig  geschriebenen,  scharfsinnigen,  von  umfassendem
  Wissen  zeugenden  Schrift  dennoch  die  Bedeutung  zuzuerkennen,
eine  der  wichtigsten  staatsrechtlichen  Fragen  aus  dem  Schlummer  geweckt
zu  haben.  Die  Lehre  von  den  Formen  des  Einheitsstaates  gehört  zu  den
vernachlässigsten  Problemen  der  allgemeinen  Staatslehre,  vernachlässigt  vielleicht
  darum,  weil  jede  eindringende  Untersuchung  sofort  auf  die  grössten
Schwierigkeiten  stösst.

Sind  einmal  die  althergebrachten  hellenischen  Kategorien  als  überwiegend
  politische  anerkannt,  so  erwächst  aber  der  Staatsrechtswissenschaft  die
nicht  mehr  zu  umgehende  Aufgabe,  durch  feste  juristische  Kriterien  die  Staatsformen
  zu  sondern.  Der  richtige  Weg  zu  solchen  zu  gelangen  liegt  m.  E.  in
der  Untersuchung  der  Art  der  staatlichen  Willensbildung.  Ob  der  entscheidende
  höchste  Wille  im  Staate  durch  einen  rein  psychologischen  oder
einen  juristischen  Prozess  sich  bildet,  ist  da  der  massgebende  Gesichtspunkt.

Archiv  für  öffentliches  Recht.  VIIL  1.  12