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Entweder  individueller  Wille  oder  künstlicher  durch  Rechtssätze  gewonnener
Niederschlag  einer  Mehrheit  von  individuellen  Willen  sind  die  beiden  Möglichkeiten,
  die  in  den  Verfassungsbestimmungen  über  das  höchste  Staatsorgan
zum  Ausdruck  kommen.  Daraus  ergiebt  sich  ein  Gegensatz,  der  nicht  auf
das  äusserliche  Princip  der  Zahl,  sondern  auf  eine  tiefdringende  innere
Differenz  gegründet  ist.  Allerdings  wird  es  zwischen  beiden  Formen  mannigfache
  Uebergangszustände  geben.  Aber  als  ausgeprägte  Typen  sind  nur  die
zwei  erwähnten  möglich.  So  würde  denn  auch  die  künftige  Staatslehre  zu
rechnen  haben  nıt  dem  Gegensatz  von  Monarchie  und  Republik,  den  alten
Worten  einen  neuen  Sinn  einbildend.
Heidelberg.  Jellinek.

l.  Quellen  zur  Deutschen  Reichs-  und  Rechtsgeschichte,  zusammengestellt
  und  mit  Anmerkungen  versehen  von  Dr.  H.  0,  Lehmann,
  Professor  der  Rechte  an  der  Universität  zu  Marburg.  Berlin
1891,  Verlag  von  Otto  Liebmann.  VII.  und  309  Ss.  M.  8—.

2.  Ausgewählte  Urkunden  zur  Erläuterung  der  Verfassungsgeschichte
  Deutschlands  im  Mittelalter.  Zum  Handgebrauch
  für  Juristen  und  Historiker.  Herausgegeben  von  Wilh.
Altmann,  Bibliotheks-Kustos  in  Greifswald,  und  Ernst  Bernheim,
o.  ö.  Prof.  der  Geschichte  in  Greifswald.  Berlin  1891,  R.  Gaertner’s
Verlagsbuchhandlung.  VII.  und  270  S.  M.  3.40.

Die  vorliegenden  beiden  Sammlungen  verfolgen  verschiedene  Ziele  und
haben  daher  neben  einander  Raum.  Beide  wollen  dem  Juristen  wie  dem
Historiker  für  Unterrichtszwecke  dienen.  Beide  sind  dazu  geeignet,  aber  in
verschiedenem  Masse.  Die  Sammlung  Leumanns  leidet  darunter,  auf  beschränktem
  Raume  zu  viel  umfassen  zu  wollen;  die  Sammlung  der  beiden
andern  Gelehrten  gewinnt  dadurch,  dass  sie  sich  engere  Grenzen  setzt.

Die  Sammlung  Leumanns  beginnt  mit  Stellen  aus  Cäsar,  de  bello
gallico  und  schliesst  mit  der  heutigen  Verfassung  des  Deutschen  Reiches.
Bedenkt  man,  dass  die  Quellenmitteilungen  auf  den  knappen  Raum  von  309
Druckseiten  vereinigt  wurden,  dass  sie  das  öffentliche  Recht  und  Privatrecht
umfassen  sollten,  so  war  allerdings  die  grösste  Selbstbeschränkung  nötig.
Diese  führte  dazu,  dass  —  wie  bereits  von  competenter  Seite  hervorgehoben
wurde  —  von  den  Volksrechten  nur  die  lex  Salica  und  lex  Ribuaria  berücksichtigt
  erscheint,  dass  somit,  von  andern  Volksrechten  abgesehen,  weder
das  bairische,  noch  das  alemannische  Volksgesetz,  noch  auch  der  unentbehrliche
  Edietus  Langobardorum  in  Betracht  kam,  dass  schliesslich  die  Formeln
gänzlich  übergangen  sind.  Auch  Letzteres  ist  vom  Standpunkte  des  Unterrichts
  zu  bedauern.  Abgesehen  davon,  dass  eine  solche  Sammlung  dem
Studierenden  die  Möglichkeit  geben  sollte,  zu  wissen,  wie  eine  Formel  ausgesehen
  hat,  bedarf  es  kaum  der  Erinnerung,  dass  gewisse  Formeln  eine  notwendige
  Ergänzung  für  das  Verständniss  der  Volksrechte  bieten,  ganz  be-