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sonders  für  das  Verständniss  jener  Volksrechte,  welche  Leumann  berücksichtigt
  hat.  Sie  werden  deshalb  beim  Gebrauch  der  Sammlung  um  so
schwerer  vermisst  werden.  —  Bei  einem  Gelehrten  von  der  Sachkunde  Le»-MANNS
  ist  es  zweifellos,  dass  nur  Raummangel  zu  einer  Selbstbeschränkung
führte,  welche  ihn  auch  die  Stadtrechtsquellen  fast  gänzlich  übergehen  liess
Ein  Verzicht  auf  die  gewiss  treffliche  aber  umfangreiche  Zusammenstellung
aus  den  beiden  Spiegeln  (S.  109-176)  —  die  als  Ganzes  gekannt  sein  sollen
und  auch  für  Jeden  leicht  erreichbar  sind  —  hätte  Raum  gewährt,  die  angegebenen
  Lücken  auszufüllen.  Dadurch  wäre  es  möglich  gewesen,  die
Rechtsgeschichte  des  Mittelalters  in  gleich  vortrefflicher  Weise  zu  illustriren»
wie  dies  im  vorliegenden  Buche  bezüglich  des  öffentlichen  Rechts  der  Neuzeit
  geschehen  ist.  Die  Anerkennung  eines  sicheren  Taktes  in  der  Auswahl
der  Quellen  ist  hier  dem  Herrrn  Verfasser  kaum  zu  versagen,  und  die  letzte
Nummer  seiner  Sammlung,  welche  den  Entwurf  der  Verfassung  des  norddeutschen
  Bunds  bis  zur  heutigen  Reichsverfassung  führt,  wird  allgemeinen
Dank  finden.

Die  zweite  Sammlung  ist  von  den  beiden  gelehrten  Verfassern  als
„Grundlage  für  verfassungsgeschichtliche  Uebungen  in  den  Seminarien  und
„zur  Vorbereitung  für  Geschichtslehre  an  höheren  Schulen“  gedacht.  —  Die
Sammlung  vermag  dem  gesteckten  Ziele  leichter  zu  genügen,  weil  sie  sich
ein  begrenzteres  setzt.  Sie  beschränkt  sich  zeitlich  auf  das  Mittelalter  und
gegenständlich  auf  das  öflentliche  Recht,  das  sie  nach  folgenden  Gesichtspunkten
  ordnet:  1.  Staatsgewalt  und  Reichsverfassung  im  Allgemeinen,  2.
Reich  und  kirche,  3.  Ständische  Verhältnisse,  4.  Heerwesen,  5.  Gerichtswesen,
  6.  Territorien  und  Städte.  Bezüglich  der  Auswahl  der  Quellen  sind
da  oder  dort  verschiedene  Ansichten  möglich.  Man  wird  vielleicht  den
dritten  Abschnitt  für  relativ  zu  wenig  bedacht  halten  dürfen.  Im  Ganzen  kann
aber  die  Auswahl  eine  vortreffliche  genannt  werden,  und  die  Literaturangaben
werden  sich  als  ausgezeichnete  Wegweiser  bewähren.

Wien.  Sigmund  Adler.

Dr.  R.  Stegemann,  Sekretär  der  Bergischen  Handelskammer.  Materialien
zur  Markenschutz-Gesetzgebung.  Remscheid  (Selbstverlag
des  Verfassers)  später  Leipzig  1890  (Commissionsverlag  von  M.  L.
Moltke).  115  S.

Diese  Schrift  ist  hervorgegangen  aus  dem  Streben  der  rheinisch-west
fälischen  Industrie,  eine  Verbesserung  des  Markenschutzgesetzes  von  1874
anzubahnen  und  giebt  einen  lehrreichen  Einblick  in  die  Mitarbeit  der  industriellen
  Kreise  an  der  Verbesserung  unseres  Gewerbeschutzes.  An  der  Hand
urkundlichen  Materials  giebt  Steeemann  eine  Darstellung  der  Entwickelung
des  Bergischen  Zeichenwesens;  daran  reiht  er  eine  Kritik  des  z.Z.  geltenden
Reichsgesetzes  und  schildert  die  bisherigen  Reformbestrebungen  auf  diesem
Gebiete.  Wir  erfahren  das  Ergebniss  einer  von  der  Bergischen  Handels-12*

