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kammer  einberufenen  Enquöte  und  lernen  eine  Reihe  weiterer  Verbesserungsvorschläge,
  endlich  einen  Entwurf  zur  Abänderung  des  Markenschutzgesetzes
kennen.  Letzterer  bildete  den  Gegenstand  der  Beratungen  einer  Delegirtenkonferenz,
  deren  Verlauf  STEGEMAnNn  nach  den  stenographischen  Berichten
veröffentlicht.  Die  Schrift  wird  bei  den  derzeitigen  Beratungen  über  den
Gesetzesvorschlag  der  Bundesregierungen  ein  schätzbares  Hülfsmittel  sein,
die  Bedürfnisse  der  Industrie  kennen  zu  lernen.  Für  die  wünschenswerte
Verbreitung  der  Schrift  dürfte  es  aber  nicht  ohne  Wert  sein,  wenn  der  Verfasser
  ihre  sonst  gute  Ausstattung  durch  Hinzufügung  eines  besonderen
Titels  und  Inhaltsverzeichnisses  an  Stelle  des  Umschlagtitels  vervollständigte.
Leipzig.  Dr.  G.  Maas.

Dr.  Ludwig  Lass,  Gerichtsassessor.  Das  Urheberrecht  an  Gebrauchsmustern.
  (Reichsgesetz  vom  1.  Juni  1891.)  Zum  praktischen  Gebrauche
  bearbeitet.  Marburg  1892.  (N.  G.  Elwert’sche  Verlagsbuchhandlung.)
  II  und  66  S.

Eine  systematische  Darstellung  des  Inhalts  jenes  Reichsgesetzes,  die
sich  als  ein  guter  Führer  erweisen  wird.  Nach  einer  knapp  und  klar  gefassten
  Einleitung,  welche  die  wesentlichen  Entwicklungsmomente  des  gewerblichen
  Urheberrechts  in  den  wichtigsten  Gesetzgebungen  hervorhebt,  veranschaulicht
  er,  dem  Aufbau  der  lex  selbst  folgend,  die  Grundfragen  dieses
Rechtsgebietes  an  der  Hand  der  Literatur  und  etwa  vorhandener  oberstrichterlicher
  Entscheidungen.  Ein  Anhang  enthält  den  Abdruck  des  behandelten
  Reichsgesetzes  sowie  der  dazu  erlassenen  Ausführungsverordnungen.

Leipzig.  Dr.  G.  Maas.

Dr.  Joseph  Ludwig  Brunstein,  Hof-  und  Gerichts-Advocat  in  Wien.  Gewerbsstörung
  durch  Patentanmassung.  Ihre  Abwehr  nach
österreichischem  Recht.  Ein  Rechtsgutachten.  Wien  1892
(Manz’sche  K.  u.  K.  Hof-,  Verlags-  und  Universitäts-  Buchhandlung).
VL5lundl1S.

Wenngleich  diese  Schrift  ihrer  Bestimmung  nach  sich  vorwiegend  mit
Fragen  des  österreichischen  Rechts  beschäftigt,  hat  sie  doch  wegen  ihrer,
auf  breitere  Grundlage  gestellten,  trefflichen  Erörterungen  berechtigten  Anspruch
  auf  die  Beachtung  weiterer  Kreise.  Es  würde  über  den  Rahmen
dieser  Zeitschrift  hinaus  gehen,  wollten  wir  einzelne  seiner  eleganten  Konstruktionen,
  wie  etwa  die  des  Gewerbes  als  einer  universitas  juris
referirend  nachgestalten;  erwähnt  möge  hier  nur  noch  sein,  dass  BRUNSTEIN
dieses  Gutachten  in  dem  grossen  Prozess  Nemelka  contra  Wegmann  abstattete,
  welcher  ausser  ihm  noch  zehn  hervorragenden  österreichischen
Rechtslehrern  und  Advokaten  Veranlassung  zu  gutachtlichen  Aeusserungen
gab,  der  aber  doch  schliesslich  mit  Abweisung  des  von  BRUNSTEIN  unter-