—  18  --stützten

  Klägers  endete.  (Vergl.  Urteil  des  Obergerichts  Zürich,  Appellationskammer
  vom  31.  Mai,  veröffentlicht  in  den  Schweizer  Blättern  für  handelsrechtliche
  Entscheidungen  XI  No.  14  und  15.)

Leipzig.  Dr.  G.  Maas.

Dr.  jur.  Alfred  Simon.  Der  Patentschutz  mit  besonderer  Berücksichtigung
  derschweizerischen  Gesetzgebung.  Bern.  (Druck
und  Verlag  von  K.  J.  Wyss,  1891.)  IV,  113  und  1S.

Diese  von  grosser  Belesenheit  in  Literatur  und  Entscheidungen  zeugende
Arbeit  ist  zur  ersten,  schnellen  Orientierung  über  die  Patentgesetzgebung
der  wichtigsten  Kulturstaaten  ganz  geeignet,  auch  ausreichend,  soweit  sie
vergleichend  referirt,  dürftig  aber  und  nicht  genügend  vertieft,  soweit  sie
sich  mit  der  Erörterung  dogmatischer  Fragen  beschäftigt.

Leipzig.  Dr.  @G.  Maas.

Otto  Mühlbrecht.e  Denkschrift  betreffend  die  Errichtung  eines
Centralbüreaus  zum  Schutze  des  Urheber-  und  des  Verlagsrechtes
  in  Leipzig.  Berlin  1891.  (Puttkammer  &amp;  Mühlbrecht.)
  31  8.

MÜHLBRECHTS  Denkschrift  ist  durch  die  Rechtsunsicherheit  und  Rechtsunkenntniss
  veranlasst,  welche  über  den  Inhalt  des  Verlagsrechts  des  Inund
  Auslandes  im  Kreise  des  bücherschreibenden  wie  bücherverbreitenden
Publikums  vorhanden  sind.  Unter  Hinweis  auf  ähnliche  Einrichtungen  im
Auslande  erklärt  er  die  Einrichtung  eines  Centralbüreaus  zur  Erledigung
von  allerlei  notwendigen  Formalien  und  Erteilung  von  Rechtsauskunft  für  den
einzigen  Weg,  hier  dauernden  Wandel  zu  schaffen  und,  hofft  von  dieser  Stelle
aus  unter  Mitwirkung  des  Auswärtigen  Amtes  die  bekannte  Lauheit  einzelner
Staaten  im  Abschluss  von  Literarverträgen  besiegen  zu  können.  Sein  Vorschlag
  ist  freilich  bisher  nicht  in  vollem  Umfange  zur  Ausführung  gelangt;
er  bleibt  aber  bestehen  als  eine  Forderung  an  die  Zukunft  und  als  ein  sehr
beachtenswertes  Beweisstück  für  die  Bestrebungen  des  deutschen  Buchhandels,
  seine  internationalen  Beziehungen  nach  Möglichkeit  durch  selbstthätiges
  Vorgehen  zu  ordnen.

Leipzig.  Dr.  G.  Maas.

Dr.  Georg  Prazäk.  Wasserrechtliche  Competenzfragen;  erörtert
  auf  Grund  des  österreichischen  Rechts.  (Prag  1892.

Bursik  &amp;  Kohout.)
Im  Anschluss  an  einen  im  IV.  Bande  des  Archives  für  öffentliches
Recht  veröffentlichten  Aufsatz  über  „die  principielle  Abgrenzung  der  Kompetenz
  der  Gerichte  und  Verwaltungsbehörden“  behandelt  der  Verfasser