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diesen  Gegenstand  in  der  vorliegenden  Schrift  in  Bezug  auf  das  Wasserrecht
allein,  um  so  die  praktische  Nutzanwendung  seiner  allgemeinen  Anschauungen
in  einem  eng  begrenzten  Gebiet  zu  ziehen

Im  Vorwort  wird  angegeben,  dass  das  Gebiet  des  Wasserrechtes  gewählt
  ist,  weil  hier  die  Competenzfragen  nicht  nur  zu  den  in  der  Theorie
bestrittensten,  sondern  auch  zu  den  in  der  Praxis  wichtigsten  gehören,  und
weil  somit  das  Wasserrecht  die  ergiebigste  Gelegenheit  bietet,  das  Wesen  der
einzelnen  Rechtsinstitute  klar  zu  stellen.

Diese  Gelegenheit  hat  der  Verfasser  mit  grossem  Geschick  und  überzeugender
  Klarheit  ausgenutzt.

An  eine  allgemeine  Betrachtung  über  die  rechtliche  Natur  der  Gewässer
  und  über  die  österreichische  wasserrechtliche  Gesetzgebung  wird  eine
Erörterung  der  allgemeinen  und  der  speciellen  Competenzfragen  angeknüpft.

Als  Ausgangspunkt  dieser  Erörterung  stellt  der  Verfasser  den  Satz
auf  (S.  19):

Die  Erklärung  einer  Sache  als  öffentliches  Gut  begreift  immer  die
Entscheidung  einer  privatrechtlichen  Frage  in  sich,  wenn  derjenige,  dem  das
betreffende  Vermögensstück  zugehört,  sich  dem  Gemeingebrauch  widersetzt.
Seine  Gegner  sind  aber  nicht  die  Einzelnen,  welche  den  Gebrauch  ausüben,
sondern  die  öffentliche  Korporation,  in  deren  Interessensphäre  der  fragliche
Gemeingebrauch  fällt  und  die  für  Befriedigung  der  Interessen  ihrer  Angehörigen
  zu  sorgen  hat.  Die  den  Gemeingebrauch  Ausübenden  stehen  in
keinem  Rechtsverhältniss  zum  Eigenthume  einer  dem  öffentlichen  Gebrauch
gewidmeten  Sache.  Sie  haben  sich  an  die  Korporation  zu  wenden  und  dieses
Verhältniss  gehört  dem  öffentlichen  Recht  an.

An  diesen  Satz  werden  Untersuchungen  angeknüpft,  in  wie  weit  in
den  einzelnen  Fällen,  in  denen  ein  Rechtsverhältniss  den  Gegenstand  eines
Streites  bildet,  das  verschiedenen  Rechtssphären  angehört,  die  zur  Entscheidung
  angerufene  Behörde  solche  Präjudicialpunkte,  deren  Entscheidung
zur  Zuständigkeit  einer  anderen  Behörde  gehört  und  die  noch  nicht  entschieden
  sind,  an  die  zuständige  Behörde  zu  überweisen  oder  selbstständig
zu  beurtheilen  hat  und  welche  Rechtswirkung  dann  diese  Beurtheilung  hat.

Der  Verfasser  stellt  sich  hierbei  auf  den  von  der  neueren  Wissenschaft
  allgemein  als  richtig  anerkannten  Standpunkt,  dass  sich  ein  Eigenthum
  im  wahren  Sinne  des  Wortes  nur  an  einer  bestimmten  Wassermenge
denken  lässt,  die  von  der  Verbindung  mit  dem  übrigen  Wasser  losgelöst
wurde,  und  dass  alles  frei  fliessende  Wasser  eine  Interessengemeinschaft  bedingt,
  die  sowohl  privatrechtlich  als  auch  öffentlichrechtlich  geregelt  werden
muss  und  deren  Ordnung  im  Streitfalle  bald  den  Gerichten,  bald  den  Verwaltungsbehörden
  obliegt.  Von  diesem  Standp  'nkt  aus  bringt  er  seine  Anschauung
  über  die  Grenzen  der  Zuständigkeit  der  einzelns.  Behörden  überall
mit  grosser  Schärfe  und  Klarheit  zum  Ausdruck.