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So  eng  begrenzt  auch  der  Gegenstand  der  Abhandlung  nach  seiner
Aufschrift  erscheint,  eröffnet  seine  Behandlung  doch  weitere  Gesichtspunkte
und  ist  wohlgeeignet,  nicht  nur  in  weitern  Kreisen  zu  interessiren,  sondern
auch  Interesse  zu  erwecken  für  Theile  der  Rechtswissenschaft,  die  bisher  in
ihrer  Bedeutung  nicht  genügend  gewürdigt  worden  sind.

Breslau,  im  Oktober  1892.  Frank.

Streng.  Geschichte  der  Gefängnissverwaltung  in  Hamburg
von  1622—1872.  Hamburg,  Verlagsanstalt  und  Druckerei  A.-G.
1890.  M.  &amp;—.

Das  auf  einem  reichhaltigen  und  vortrefflich  verarbeiteten  archivalischen
Material  beruhende  Buch  setzt  ein  bei  der  Errichtung  des  Hamburger  Werkund
  Zuchthauses,  auf  Grund  der  Fundationsordnung  von  1622,  „die  als
Markstein  auf  dem  Gebiete  der  öffentlichen  Armenpflege  wie  des  Strafrechts
die  Anschauungen  des  Mittelalters  und  die  Anforderungen  des  modernen
Staates  scheidet.“  Es  schildert  eingehend  die  Entwickelung  der  Gefängnissverwaltung
  in  Hamburg  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  sie  von  den
Jahrverwaltern  und  Vorstehern  der  bürgerlichen  Kollegien  auf  einen  verantwortlichen
  Gefängnissdirektor  übergeht.  Den  Gesichtspunkt,  unter  welchem
die  Arbeit,  zu  der  ja  der  Verfasser  wie  kein  Anderer  berufen  war,  ein  über
blosse  Lokalgeschichte  weit  hinausgehendes  Interesse  gewinnt,  hat  der  Verfasser
  selbst  mit  Recht  hervorgehoben:  es  spiegeln  sich  in  der  Geschichte
der  Hamburger  Gefängnissverwaltung  „alle  Ideen  und  alle  Bestrebungen
wieder,  welche  in  der  modernen  Kultur  anregend  und  bewegend  auf  dem
Gebiete  der  Gefängnissreform  zum  Durchbruche  kamen“.

Greifswald.  Weismann.

Dr.  Hermann  Rüfenacht,  Fürsprecher.  Das  litterarische  nnd  künstlerische
  Urheberrecht  in  der  Schweiz  mit  besonderer
Rücksicht  auf  die  bestehenden  Staatsverträge.  Preisaufgabe
  der  juristischen  Fakultät  der  Universität  Bern  pro  1891.  —
Inaugural-Dissertation.  Bern,  Druck  und  Verlag  von  K.  J.  Wyss
1892.  (173  Seiten.)

Nachdem  der  Verfasser  das  Wesen  des  Urheberrechtes  im  Allgemeinen
und  den  Grund  seines  Schutzes  untersucht  (S.  1  bis  13)  und  die  Entwickelung
dieses  Rechtsinstitutes  in  der  Schweiz  bündig  und  doch  eingehend  dargestellt
bat  (S.  13  bis  27),  wird  in  dem  folgenden  Abschnitte  „das  Bundesgesetz  vom
23.  April  1883,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Werken  der  Litteratur  und
Kunst“  in  systematischer  Darstellung  besprochen  und  erläutert  (S.  27—100),
eine  allgemeine  Kritik  desselben  gegeben,  und  werden  de  lege  ferenda
einige  wohl  durchdachte  und  von  praktischem  Blicke  zeugende  Vorschläge