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angeknüpft  (S.  98  und  99);  weiters  bietet  uns  der  Verfasser  nach  einer
kurzen  Entwickelung  der  hier  massgebenden  Beziehungen  der  Schweiz  zum
Auslande  (S.  100  bis  105)  eine  umfassende  Darstellung  des  heutigen  internationalen
  Rechtes  und  fügt  zum  Schlusse  den  Wortlaut  des  obigen  Bundesgesetzes
  und  einige  andere  sehr  schätzenswerthe  Materialien  bei.

Das  Werk  ist  das  Resultat  grossen  Fleisses,  klaren  Denkens  und
scharfer  juristischer  Auffassung  und  zeigt  uns  unter  anderem  insbesondere
der  $  3  „die  subjektive  Berechtigung“  (S.  45  ff.),  wie  der  Verfasser  diese
.  Vorzüge  mit  leicht  fasslicher  Darstellungsweise  zu  vereinigen  weiss.  —  Allerdings
  wäre  eine  ausgedehntere  und  zugleich  eingehendere  Benützung  der
Quellen  wünschenswerth  gewesen;  jedoch  war  diess,  wie  der  Verfasser  im
Vorwort  selbst  bemerkt,  mit  Rücksicht  auf  die  ihm  zur  Verfügung  stehende
Zeit  nicht  möglich  und  wird  dieses  durch  die  selbstständige  Entscheidung  in
vorkommenden  Controversen  wett  gemacht.

Wien  1892.  Dr.  Heinrich  Slatin.

B.  Lehmann,  Kaiserl.  Deutscher  Consul.  Die  Rechtsverhältnisse  der
Fremden  in  Argentinien.  Buenos  Aires,  Druck  und  Verlag  der
Compania  Sud-Americana  de  Billetes  de  Banco  1889,  im  Commissionsverlage
  in  Herm.  Bahrs  Buchhandlung  (K.  Hoffmann)  in  Berlin
(143  Seiten.)

Der  Inhalt  der  vorliegenden  Schrift,  welcher  in  Anbetracht  der  kräftigen
  Entwickelung  des  Rechtslebens  der  südamerikanischen  Staaten  in  den
letzten  Jahrzehnten  derzeit  schon  an  sich  von  besonderem  Interesse  ist,  geht
weit  über  den  Titel  des  Büchleins  hinaus.  Nach  einer  für  das  Verständniss
des  argentinischen  Rechtes  höchst  förderlichen  kurzen  Darstellung  der  Geschichte
  dieses  Staates  behandelt  der  Verfasser  nämlich  das  gesammte  dortselbst
  geltende  Verfassungs-,  Civil-,  Handels-,  Straf-,  Process-  und  internationale
  Recht,  bietet  uns  einen  Ueberblick  der  Organisation  der  Behörden
und  findet  dabei  immerhin  noch  Gelegenheit,  uns  mit  einigen  rechtshistorisch.
interessanten  Momenten  bekannt  zu  machen,  so  mit  der  Entstehung  des
„codigo  eivil“  (S.  48),  des  „codigo  di  comercio*  (S.  69)  der  Entwickelung
des  Behördenwesens  (S.  72  f.),  dem  Institute  der  „consulta*  (S.  90)  u.  a.  m.
—  Selbstverständlich  kann  innerhalb  des  bescheidenen  Rahmens  nicht  das
ganze  weite  Rechtsgebiet  eingehend  behandelt  werden.  —  Der  Verfasser  heabsichtigt
  dıes  auch  nicht  —-  und  sind  manche  Materien  nur  skizzenhaft
behandelt;  aber  überall  ist  durch  Beziehung  eines  Gesetzes  oder  einer  einschlägigen
  Schrift  demjenigen,  der  Interesse  daran  hat,  wenigstens  ein  Leitfaden
  an  die  Hand  gegeben,  durch  welchen  er  den  Weg  zu  genauerer  In”
formation  finden  kann.  —  Liesse  sich  gegen  die  nicht  ganz  strenge  Systematik
  und  die  nicht  immer  ganz  präcise  Terminolgie  auch  hie  und  da  ein
Einwand  erheben,  so  bildet  die  Schrift  doch  immerhin  einen  interessanten