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tüchtige  Justiz  zu  schaffen,  scheitern  mussten,  und  wie  schliesslich  aus  der
Reform  der  Anwaltschaft  die  Neugestaltung  des  Processes  selbst  hervorgewachsen
  ist.

Strömungen  und  Strebungen  nennt  das  Einleitungscapitel  die
vielen  Versuche  bis  CArMmEr.  Verfasser  schildert,  wie  die  rücksichts-  und
erfolglosen  Anordnungen  Friedrich  Wilhelms  J.  gegen  die  Advocaten  und  Procuratoren,
  so  z.  B.  die  plötzliche  Entlassung  von  zwei  Drittel  aller  Sachwalter
  und  die  unter  Androhung  von  Karrenstrafe  auferlegte  ächtende  Standestracht
  des  Mantels  und  der  Rabatte,  mehr  auf  eine  Vernichtung,  als  auf  eine
Hebung  der  Anwaltschaft  hinausliefen,  —  und  wie  die  Hoffnungen,  die  sich  an
Cocczsıs  Mühen,  insbesondere  an  seine  lobend  gewürdigte  Prüfungs-,  Advo-:caten-
  und  Sportelordnungen  und  an  seinen  Dispens  der  guten  Anwälte  von
der  Manteltracht  geknüpft  hatten,  an  der  verbitterten  Ueberzeugung  desselben
Königs  zerfielan,  der  nach  seinem  letzten  Befehle  vom  Jahre  1739  jeden
Advocaten,  Procurator  oder  ander  dergleichen  Mensch  wegen  Immediateingaben
  neben  einem  Hunde  aufhängen  lassen  wollte.  Darauf  bespricht
Verfasser  die  vielen  Pläne  und  Verordnungen  aus  der  ersten  Zeit  Friedrichs
des  Grossen,  die  mit  ungemessener  Härte  die  Advocaten  trafen  und  die  Procuratoren
  als  Pest  der  Justiz  abschafften;  er  geht  sodann  auf  die  schneidigen
Revisionen  Cocczsıs  ein,  die  dem  ganzen  Lande  das  Vertrauen  auf  die  Justiz
wiederzugeben  angefangen  hatten,  als  unter  dem  Grosskanzlertum  von  Jariges
und  Fürst  die  gute  Sache  wieder  stockte.  —  Carmers  Thätigkeit  bildet  den
Kern  des  Buches;  im  2.  Capitel  sind  seine  Anfänge,  im  3.  und  4.  die
neuen  Sachwalter  und  Notare  besprochen.  Lehrreich  ist  dargestellt,
wie  durch  die  Advocatenfrage  eine  neue  Processgesetzgebung  in  Fluss  kam,  —
wie  CARMER  zur  Beseitigung  der  Anwälte  zunächst  im  Entwurfe  der  Processverordnung
  von  1774  für  die  Untergerichte  ein  mündliches  Verfahren  mit
den  Parteien  in  Person  einzurichten  suchte,  wie  dann  im  Project  des  revidirten
  Codex  Fridericianum  von  1775  zuerst  der  Name  Hof-  und  Assistenzrat
mit  der  Begründung  aufkam,  die  Advocaten  sollten  den  Richter  in  der  Ermittlung
  des  Thatbestandes  assistiren,  und  wie  schliesslich  im  Corpus  Fridericanum
  I  von  1781  die  Umwandlung  in  Assistenzräte  und  Justizcommissare
“Gesetz  und  That  geworden  ist.  Im  Schlusscapitel,  das  mit  der  allgemeinen
Gerichtsordnung  von  1793  historisch  endet,  legt  Verfasser  die  Rück-  und
Neubildung  dar,  indem  er  schildert,  welche  Unzuträglichkeiten  diese
Umwandlung  hatte  und  wie  mit  innerer  Notwendigkeit  die  neue  Einrichtung
zu  Gunsten  der  freien  Anwaltschaft  fallen  musste.

Strenge  und  doch  wohlwollend  hat  der  Verfasser  die  Geschichte  seines
Standes  dargestellt;  im  Spiegel  der  Geschichte  hätte  er  aber  de  lege  ferenda
auch  vor  den  Gefahren  einer  Anwaltsüberfülle  und  einer  schrankenlosen  freigewerblichen
  Concurrenz  warnen  dürfen,  damit  seine  und  meine  Auffassung,
dass  es  dem  Anwaltstande  zu  hoher  Ehre  gereicht,  wenn  er  in  erster  Linie