—  1877  —

für  den  berufsmässigen  Schutz  der  idealen  Rechtsgüter  sorgt,  auch  in  Zukunft
  erhalten  werden  möge.

Aurich.  Dr.  Rudolf  Bewer.

Dr.  Reinhard  Frank,  Professor  der  Rechte  in  Giessen.  Naturrecht,  geschichtliches
  Recht  und  sociales  Recht.  Leipzig  bei  C.  L.
Hirschfeld  1891.  (32  Seiten.)

Scharfen  Sinnes  will  der  Verfasser  zum  Gedeihen  des  modernen  Rechts
sociale  Forschung;  es  soll  die  Rechtswissenschaft  die  Erscheinungen  des
Lebens  im  Einzelnen,  z.  B.  die  Agrarverhältnisse,  das  Verbrechertum,
methodisch  erkennen  und  prüfen,  wie  die  Gesetze  auf  sie  wirken;  zur  Rechtserkenntniss
  verlangt  er  Studium  des  Lebens;  das  Ideal  der  Zukunft  sei  ein
staatsbürgerliches  und  das  moderne  Recht  werde  durch  sociologische  Juris
prudenz  erschlossen  werden.

Dies  Programm  ist  nicht  ohne  Critik  der  heutigen  Rechtswissenschaft
aufgestellt  und  begründet.  Unpopulär  sei  diese,  da  sie  nur  eine  Wissenschaft
  des  Rechts,  des  ordnenden  Princips  und  der  Begriffe,  nicht  aber  eine
solche  des  Lebens  sei.  Die  naturrechtliche  und  die  historische  Schule,  deren
Aufgaben  und  Leistungen  der  Verfasser  eingehend  darstellt,  sollten  in  Zukunft
  die  sociale  Forschung  unterstützen  und  sich  wünschenswert  unter  ihrer
Führung  über  die  Gegensätze  einigen.  Gliche  sich  die  naturrechtliche  Methode,
  die  das  absolute  Recht  durch  die  Vernunft  erkennen  wolle,  mit  der
historischen,  welche  das  Recht  als  Culturerscheinung  auffasse,  auf  dem
socialen  Arbeitsfelde  aus,  dann  würden  Geschichte  und  Erfahrung  sich  mit
dem  Geiste  der  Spekulation  und  der  Philosopbie  dort  ergänzen,  wo  Probleme
im  letzten  Grunde  zu  erfassen  seien.  —  Aber  so  lange  die  Philosophie  dem
absoluten  Rechte  nachgeht  und  die  Schätze  der  Geschichte  nur  als  minderwerte
  Beispiele  behandelt,  sind  die  Principien  beider  Schulen  nicht  versöhnlich.
  Die  historische  Schule  braucht  ihre  Forschungen,  mag  mancher  ihrer
Funde  auch  nur  antiquarische  Bedeutung  haben,  zu  ihrem  eigenen  System,
und  nur  deswegen  ist  der  Geist  des  deutschen  Rechts  zurückgekehrt,  weil
sie  auf  den  selbständigen  und  reinen  Aufbau  ihrer  Rechtsgrundlagen  nicht
verzichten  darf.

Richtig  redet  der  Verfasser,  dass  das  Recht  im  bewussten  Kampf  mit
den  Beharrungskräften  sich  entwickelt.  Auch  den  Rechtshistorikern  sind
Epochen  wohlbekannt,  wo  Rechtsideen  mit  elementarer  Kraft  kämpfend  und
siegend  aufgetreten  sind.  Gewiss  wird  auch  die  sociologische  Jurisprudenz
im  Kampfe  um  die  Zukunft  manches  Gebiet  der  neu  zu  erforschenden  Lebensverhältnisse
  dem  Segen  des  gesuchten  Rechtes  Öffnen.  Aber  das  Studium
des  frischen  Lebens  wird  nur  oberflächlich  sein,  wenn  die  Geschichte  fehlt;
daher  muss  auch  die  sociologische  Jurisprudenz  nicht  blos  die  Dienste  der
historischen  Schule  als  einer  Helferin  annehmen,  sie  muss  vielmehr  das