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Princip  der  geschichtlichen  Forschung,  das  Werden  aus  dem  Gewordenen
und  Gewesenen  zu  erklären,  in  ihre  Methode  selber  aufnehmen  und  erst
dann  dem  Gesetzgeber  Probleme  unterbreiten,  wenn  diese  in  ihrem  Grund
und  Gange  geschichtlich  aufgefunden  sind.

Modernes  Recht,  das  mit  dem  Leben  sich  durchdringt,  wird  auch  die
Theorie  verjüngen  und  gerne  wird  der  ihr  fremd  gewordene  Praktiker  wieder
näher  treten;  ihm  fehlt  weniger  das  Vertrauen  zur  Theorie,  wie  dieser  die
Furcht  für  die  Praxis.  Und  wenn  des  Verfassers  am  Schlusse  angeregter
Wunsch,  dass  jeder  ordentliche  Lehrer  des  Rechts  als  Richter  zu  beschäftigen
  ist,  ermöglicht  werden  kann,  so  ist  ihm  in  der  Praxis  auch  gesichert
das  Vertrauen.

Aurich.  Dr.  Rudolf  Bewer,