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Aufsätze.

Das  Völkerrecht  und  die  legalen  Aenderungen  der
Ländervertheilung.

Von
Dr.  EUGEN  SCHLIEF.

Wenn  man  dem  Grunde  für  die  an  sich  unbestreitbare  Thatsache
  nachforscht,  dass  gewisse,  jedem  halbwegs  Einsichtigen  leicht
erkennbare  Irrthümer  selbst  über  die  ersten  grundlegenden  Begriffe
  einer  Wissenschaft  von  dieser  oft  Jahrhunderte  lang  mit
einer  Zähigkeit  festgehalten  werden,  welche  geradezu  überraschend
wirkt,  so  ist  derselbe  nicht  selten  in  einem  Umstande  zu  finden,
der  auf  den  ersten  Blick  nur  nebensächlich  erscheint,  aber  doch
naturgemäss  leicht  zu  den  bedauerlichsten  Schlussfolgerungen  führen
kann:  nämlich  in  einer  falschen  oder  schlecht  gewählten  Terminologie.
  —  Diese  Erscheinung  macht  sich  vielleicht  nirgends  fühlbarer
  als  auf  dem  Gebiete  des  Völkerrechtes,  welches  ja  allerdings
unverkennbar  sich  als  das  Stiefkind  der  Jurisprudenz  überhaupt
fühlen  muss  und  für  welches  die  unglückliche  Terminologie  schon
mit  der  Bezeichnung  der  Wissenschaft  selbst  beginnt.

Die  an  sich  allgemein  anerkannte  und  völlig  einwandsfreie
Erklärung  des  Begriffes  „Völkerrecht“  geht  dahin,  dass  dasselbe
der  Inbegriff  derjenigen  Normen  ist,  nach  welchen  sich  die  Beziehungen
  der  souveränen  Kulturstaaten  unter  einander  regeln;  der
Name  deutet  also  etwas  ganz  Anderes  an  als  das  Wesen  der  Sache  an

Archiv  für  öffentliches  Recht.  VIII.  2.  3.  13