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sich  bedingt.  Diese  Bemerkung  ist  natürlich  nicht  neu  und  hat
vielfach  zu  Versuchen  geführt,  den  Namen  auf  zweckentsprechende
Weise  zu  ändern;  aber  bisher  sind  diese  Versuche  weder  sehr  geschickt
  noch  erfolgreich  gewesen.  Manche  lieben  es  heutzutage  von
einem  „interstaatlichen‘‘  oder.,zwischenstaatlichen‘  Rechte  zu  sprechen.
  Diese  Ausdrücke  aber  sind  jedenfalls  bezeichnender  als  geschmackvoll
  und  bieten  glücklicherweise  keine  Aussicht  auf  eine  allgemeine
  Reception.  Wenn  man  das  Wort  ‚„Völkerrecht‘‘  durch  ein
‘anderes,  gutes  deutsches,  denKern  der  Sache  ttreffendes  Wort  ersetzen
will,  so  darf  man  auch  nicht  von  einem  „Staatenrechte‘“  reden,  wie  es
vielleicht  zunächst  auf  der  Hand  liegt,  denn  auch  dabei  kann  man
ja  allerdings  an  das  Richtige,  aber  doch  auch  an  alles  mögliche
Andere  denken;  man  sollte  sich  vielmehr  vergegenwärtigen,  dass
das  Recht  überhaupt  dazu  dient,  eine  Mehrheit  von  Wesen,  welche
schon  an  sich  durch  natürliche  Verhältnisse  auf  einander  ange-‘wiesen
  sind,  eine  bestimmte,  den  Anforderungen  des  logischen
Denkens  entsprechende  feste  Organisation  zu  geben;  eine  solche
Mehrheit,  welche  ein  geeignetes  Substrat  für  die  Durchführung  einer
Rechtsordnung  bietet,  bezeichnet  man  in  diesem  Sinn  als  Gesellschaft,
  weil  eben  die  einzelnen  Mitglieder  derselben  gleichsam  den
elementaren  Beruf  haben,  sich  zu  einander  und  mit  einander  zu  gesellen.
  —  Die  menschliche  Gesellschaft  schlechthin  sondert  sich  aber  aut
Grund  ihrer  geschichtlichen  Entwickelung  wieder  in  einzelne  Theile,
deren  jeder,  zu  einer  Rechtsgemeinschaft  organisirt,  einen  „Staat“
bildet;  und  das  bürgerliche  Recht  ist  in  diesem  Sinne  nichts
anderes,  als  der  Kitt,  welcher  die  betreffende  bürgerliche  Gesellschaft
  zum  Staate  verdichtet.  Da  nun  weiter  die  Staaten  selbst
wieder  als  solche  Wesen  zu  gelten  haben,  welche  zu  einander  in
rechtliche  Beziehungen  treten  müssen,  so  gibt  es  eine  „Staatengesellschaft“
  ebenso  gut  wie  eine  bürgerliche  Gesellschaft,  und
dementsprechend  auch  ein  Recht,  durch  welches  sie  insgesammt
‘oder  in  verschiedenen  einzelnen  Theilen  zu  einem  festgeordneten
‘Ganzen  zusammengeschlossen  wird,  und  das  man,  da  es  dafür