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kein  besonderes  Wort  gibt,  ohne  der  deutschen  Sprache  Gewalt
anzuthun  oder  sie  zu  verballhornisiren,  als  „Staatengesellschaftsrecht‘
  bezeichnen  könnte.  Damit  wäre  denn  auch  zugleich,  durch
die  in  dem  Worte  liegende  Analogie  zur  bürgerlichen  Gesellschaft,
angedeutet,  dass  dieses  Staatengesellschaftsrecht  nicht  eo  ipso
alle  Kulturstaaten  der  Menschheit  in  sich  zu  begreifen  braucht,
sondern  dass  eine  Gliederung  der  Staatengesellschaft  schlechthin
sehr  wohl  denkbar  und,  wie  hier  nicht  näher  ausgeführt  werden
kann,  auch  unabweisbar  geboten  ist,  wenn  ein  solches  Recht  einmal
  irgendwann  und  irgendwo  wirklich  ın  Geltung  treten  soll.  —
Es  könnten  also  sehr  wohl  zwei,  drei,  vier  oder  mehr  Staaten  als
ein  Theil  der  Staatengesellschaft  angesehen  werden,  welcher  ein
geeignetes  Substrat  für  die  Statuirung  eines  positiven  Rechtes
unter  diesen  Staaten  bildet,  und  ein  derartiger  entsprechend  organisirter
  Theil  der  Staatengesellschaft  vielleicht  ganz  zutreffend
als  ein  „Staatensystem“  bezeichnet  werden!),  Man  könnte  sich
dann,  diesem  Gedankengange  entsprechend,  sehr  wohl  vorstellen.
dass  die  Kulturwelt  in  mehrere  Staatensysteme  gegliedert  wäre,
unter  welchen  als  solchen  allerdings  wieder  ein  Recht  denkbar
würde,  wenn  sie  es  nicht  vorzögen,  sich  zu  einem  einheitlichen
grossen  derartigen  Systeme  zusammenzuthun.  —

Solche  Erwägungen  sind,  wenn  sie  auch  auf  den  ersten  Blick
vielleicht  als  theoretische  Speculationen  erscheinen,  heutzutage
sehr  zeitgemäss  und  nicht  ganz  ohne  praktische  Bedeutung,  denn,
Alles  in  Allem,  können  sich  die  Zustände  in  der  Kulturwelt  auf
ihrer  bisherigen  Grundlage  unmöglich  halten,  wenn  nicht  über
Kurz  oder  Lang  einmal  wirklich,  wenigstens  ein  Europäisches
Staatensystem  oder  doch,  zum  Allermindesten,  ein  solches  der
mittel-  und  westeuropäischen  Staatengesellschaft  geschaffen  wird.  —

Jedes  derartige  „Staatensystem‘‘  wäre  also  ein  concreter
1)  Vgl.  die  nähere  Ausführung  dieser  Gedanken  bei  SchLier,  der  Friede
in  Europa  (Leipzig  1892)  S.  276  ff.
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