—  192  —

Träger  des  Staatengesellschaftsrechtes,  welches,  wie  alles  Recht,
in  materielles  und  formelles  geschieden  werden  müsste.

Was  zunächst  das  formelle  Staatengesellschaftsrecht  anbetrifft,
so  müsste  der  erste  und  wesentlichste  Grundsatz  derselben  dahin
gehen,  dass  alle  Streitigkeiten  unter  den  völkerrechtlich  mit  einander
  verbundenen  Staaten  nicht  durch  den  Krieg,  sondern  im
Wege  eines  Processes  zu  entscheiden  sind,  welcher  die  Selbsthilfe
ausschliesst,  allen  Anforderungen  der  modernen  Rechtswissenschaft
zu  genügen  und  mit  dem  Urtheile  eines  entsprechend  organisirten
Gerichtshofes  abzuschliessen  hätte.

Wenn  diese  Auffassung  der  landläufigen  Schulweisheit  vieler
Publicisten  nicht  nur  als  völlig  unpraktisch,  sondern  auch  als  begrifflich
  verfehlt  erscheint,  so  übersieht  man  dabei,  in  welchen
grausamen  Widerspruch  zu  jeder  juristischen  Logik  man  sich  mit
einer  Bemängelung  der  soeben  entwickelten  Gedanken  setzt.  Richtig
ist  freilich,  dass,  wenn  das  Gesagte  zutrifft,  dasjenige,  was  man
heutzutage  mit  so  grossem  Stolze  als  „Völkerrecht“  bezeichnet,
nichts  anderes  darstellt,  als  einen  ja  gewiss  sehr  anerkennenswerthen,
  aber  doch  immerhin  wenig  befriedigenden  Ansatz  zu
einem  wirklichen  Staatengesellschaftsrechte;  und  die  Erkenntniss
dieser  ebenso  einfachen  wie  bedeutungsvollen  Wahrheit  sollte
man,  so  beschämend  sie  auch  in  mancher  Hinsicht  wirken  muss,
nicht  dadurch  zu  erschweren  oder  hintanzuhalten  versuchen,  dass
man  beständig  das  ‚geltende  Völkerrecht“  als  eine  Materie  hinstellt,
  welche  durch  Statuirung  eines  entsprechenden  Processverfahrens
  zu  vervollkommnen  weder  möglich  noch  wünschenswerth
  sei.

Mag  man  also  auch  immerhin  den  Namen  „Völkerrecht“
beibehalten,  so  sollte  man  doch  stets  eingedenk  bleiben,  dass
dasselbe  noch  keineswegs  den  Anforderungen  entspricht,  welche
der  Natur  der  Sache  nach  an  dasselbe  zu  stellen  sind.

Genauer  zugesehen,  ist  es  aber  auch  garnicht  der  Mangel  an
Verständniss  für  die  Möglichkeit  oder  Nothwendigkeit  eines  ge-