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ordneten  völkerrechtlichen  Processverfahrens,  welches  als  wahre
Ursache  für  die  Fortdauer  der  augenblicklich  noch  im  vollen
Schwunge  befindlichen  internationalen  Anarchie  erscheint;  der
Grund  hierfür  liegt  vielmehr  in  der,  gleichviel  ob  völlig  geklärten
oder  nur  instinctiven  Ueberzeugung,  dass  es  nicht  möglich  sei,
das  materielle  Völkerrecht  in  genügender  Weise  auszugestalten;
denn,  wenn  man  sich  auch  seit  Jahrhunderten  und  besonders  seit
Husco  Grorıvs  mit  der  Herausarbeitung  eines  materiellen  Völkerrechtes
  befasst,  so  hat  man  sich  dabei  doch  zum  weitaus  grössten
Theile  nur  mit  ganz  nebensächlichen  oder  mit  Dingen  beschäftigt,
welche,  genauer  betrachtet,  das  gerade  Gegentheil  eines  eigentlichen
Staatengesellschaftsrechtes  bilden,  dagegen  sich  vor  dem  wesentlich
springenden  Punkte  der  gesammten  Materie  mit  einer  Scheu  herumgedrückt,
  welche  lediglich  der  Ausdruck  des  bösen  Gewissens
ist.  Dieser  springende  Punkt  aber  ist  die  unbedingte  Anerkennung
des  „Stabilitätsprincips“,  denn  in  der  That  ist  gar  kein  Staatengesellschaftsrecht
  denkbar,  wenn  nicht  übereinstimmend  von  allen
einzelnen  Staaten,  welche  ein  solches  unter  einander  wollen  gelten
lassen,  der  status  quo  der  jeweiligen  Länderconfiguration  als  unabänderlich
  hingestellt  wird®?).  Mit  der  genauen  Fixirung  seines
Landgebietes  nämlich  wird  jeder  Staat  überhaupt  erst  etwas
Concretes,  Fassbares;  er  erhält  durch  sein  Landgebiet  seine  eigentliche
  physische  Existenz;  und,  wie  kein  bürgerliches  Recht  denkbar
  ist  ohne  die  bestimmte  Formulirung  des  Satzes,  dass  die
physische  Existenz  der  einzelnen  Rechtssubjecte  unverletzlich  ist,
so  ist  auch  ein  Völkerrecht,  im  wahren  Sinne  des  Wortes,  nur
denkbar,  wenn  dasselbe  das  Landgebiet  der  Staaten  für  unverletzlich
  erklärt.  Gerade  diese  so  überaus  einfache  Wahrheit  aber
ist  es,  welche  die  Meisten  kopfscheu  macht,  wenn  es  sich  um  die
Frage  handelt,  ob  es  jemals  möglich  sein  werde,  ein  Staatensystem
in’s  Leben  zu  rufen.

 

2)  Vgl.  Schuier,  a.  &amp;.  O.  zehnter  Abschnitt:  Stabilität  S.  333—344.