—  19  —

Rechtes  ‘überhaupt  eine  verfehlte  sein.  Das  Wesen  allen  Rechtes
nämlich  besteht  in  der  Fixirung  gewisser  thatsächlicher  Verhältnisse,
  welche,  im  Augenblicke  dieser  Fixirung,  den  jeweiligen
Bedürfnissen  der  Kulturmenschheit  oder  eines  bestimmten  Theiles
von  ihr  entsprechen).  Wie  lange  die  Erfüllung  dieser  thatsächlichen
  Voraussetzung  anhält,  kann  natürlich  durch  keine  Theorie
entschieden  werden;  hört  sie  einmal  auf,  dann  allerdings  ist  es
auch  um  die  Geltung  des  Rechtes  geschehen,  welches  sich  daran
anlehnt;  aber  nun  zu  behaupten,  dass  die  menschlichen  Verhältnisse
  im  Allgemeinen  und  diejenigen  des  internationalen
Lebens  insbesondere  dauernd  in  einer  so  beständigen  Wandelung
sind,  dass  eine  Fixirung  des  status  quo  überhaupt  unmöglich
oder  sinnwidrig  wäre,  widerspricht  an  sich  der  Natur  der
Sache  und,  was  vielleicht  noch  mehr  gilt,  der  thatsächlichen  Erfahrung.
  Um  das  an  einem  concreten  Beispiele  zu  zeigen,  braucht
man  doch  in  der  That  nur  auf  das  letztverflossene  Vierteljahrhundert
  zu  verweisen,  in  welchem,  abgesehen  von  den  Dingen  im
Oriente  —  Europa  thatsächlich  keine  Veränderung  seiner  Länder-3)

  Dieser  Gedanke,  welchem  man,  abweichend  von  früherhin,  in  der
neuesten  Zeit  doch  recht  vielfach  in  den  Werken  juristischer  Schriftsteller  begegnet,
  hat  zunächst  zu  dem  Ergebnisse  geführt,  die  Wissenschaft  des  öffentlichen
  Rechtes  von  der  bis  dahin  beliebten  Vermischung  derselben  mit  den
ökonomischen  Disciplinen  zu  trennen,  wie  es  insbesondere  in  dem  Vorworte
zu  Bd.I.  Heft  1  dieses  Archivs  mit  voller  Klarheit  als  nothwendig  bezeichnet
wurde,  unter  Hinweis  darauf,  dass  ‚das  feste  Rechtsgebilde“  aus  dem  Flusse
des  Werdens  genommen  und  in  seiner  gegebenen  Form  der  Untersuchung
seiner  functionellen  Bedeutung  innerhalb  des  gesammten  Rechtssystems  zugeführt
  werden  müsse.  Erinnert  man  sich  nun  aber  des  trefflichen  Wortes,
dass  die  Statistik  —  als  die  vornehmste  aller  ökonomischen  Disciplinen  —
lediglich  eine  stillstehende  Geschichte  ist,  so  ergibt  sich,  dass  das,  was  für
das  Staatsrecht  die  Vermischung  mit  den  ökonomischen  Disciplinen,  —  für  das
Völkerrecht  die  Verquickung  mit  Politik  und  Geschichte  ist.  Auch  das  Völkerrecht
  muss  daher  aus  dieser  Verquickung  befreit  und  der  Untersuchung  seiner
functionellen  Bedeutung  innerbalb  des  gesammten  Rechtssystems  zugeführt
werden  ..  .  Das  bedeutet  allerdings,  in  gewissem  Sinne,  eine  Absage  an  die
historische  Schule,  aber  gleichzeitig  die  einzige  Möglichkeit,  auf  dem  Gebiete
des  Völkerrechtes  zu  befriedigenderen  Ergebnissen  zu  gelangen,  als  bisher.