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kann  etwas  darum  für  unvernünftig  erklären,  weil  es  nur  auf
vorübergehende  Dauer  Bestand  verspricht.  —

Aber,  wie  gesagt:  Der  soeben  gekennzeichnete  Standpunkt
der  historischen  Schule,  der  das  Stabilitätsprincip  als  etwas
schlechthin  Lächerliches  auszugeben  versuchte,  gewann  einen
gewissen  Anschein  von  Berechtigung  durch  die  Irrthümer  des
abstracten  Vernunftrechtes,  welche  ihrerseits  nicht  minder  schädlich
  gewirkt  haben  als  diejenigen  der  anderen  Seite,  denn  in  der
That  versuchte  das  Vernunftrecht  stellenweise  auf  etwas  hinzuarbeiten,
  was  man  als  „ewigen  Frieden‘  bezeichnete,  und  das
selbstverständlich  nichts  anderes  als  eine  haltlose  Utopie  ist,
indem  dabei  der  Grundsatz  von  der  Unabänderlichkeit  der
Länderconfiguration,  der  an  sich  unleugbar  die  conditio  sine
qua  non  jedes  Staatengesellschaftsrechtes  bildet,  in  einer  viel  zu
abstracten  und  in  sich  durchaus  haltlosen  Weise  aufgefasst
wurde  —  zum  Theil  sogar  gerade  von  den  hervorragendsten
Vertretern  der  ganzen  Idee,  welche  damit  ihren  Gegnern  eine
gefährliche  Waffe  ın  die  Hand  lieferten.

Die  deutsche  Wissenschaft  hat  sich  mit  dem  ganzen  Probleme,
um  welches  es  sich  hier  handelt,  überhaupt  verhältnissmässig
wenig  beschäftigt,  und  sich  seit  der  Herrschaft  der  historischen
Schule  von  dieser  letzteren  dermassen  in  die  Enge  treiben  lassen,
dass  eine  bestimmte  Grenze  zwischen  Politik  und  Völkerrecht
überhaupt  nicht  mehr  gezogen  wurde.  Man  versucht,  die  grossen
historisch-politischen  Principien,  welche  man,  gleichviel  ob  mit
oder  ohne  Grund,  bei  der  Bildung  und  dem  Untergange  der  einzelnen
  Staaten  glaubte  beobachten  zu  können,  in  das  Gebiet  des
Völkerrechtes  zu  übertragen,  für  welches  es  doch  seiner  Natur
nach  lediglich  auf  eine  rein  formelle  Analyse  gegebener  Zustände
ankommt,  und  das  daher  gar  nicht  das  Zeug  in  sich  hat  und
auch  gar  nicht  in  sich  haben  darf,  jene  höheren  Principien  in
den  Kreis  seiner  Betrachtung  einzubeziehen.  Dadurch  wurde  in
die  Wissenschaft  des  Völkerrechtes  ein  Zwiespalt  getragen,  wel-