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cher  nachgerade  dahin  führte,  demselben  lediglich  Handlangerdienste
  für  die  praktische  Staatskunst  zuzumuthen  und  schliesslich
  kaum  Jemanden  mehr  an  dieser  Materie  volle  Befriedigung
finden  liess.  Man  muss  daher  schon  bis  in  den  Anfang  dieses
Jahrhunderts,  d.  h.  bis  zu  einer  Zeit  zurückgreifen,  in  welcher
jene  eigenthümliche  Verquickung  an  sich  ganz  verschiedener  Begriffe
  noch  nicht  so  stillschweigend  hingenommen  wurde,  um  überhaupt
  ernsten  wissenschaftlichen  Versuchen  zur  Uonstruction  eines
wahren  Völkerrechtes  zu  begegnen;  und  unter  diesen  steht  unstreitig
  derjenige  Kants  in  allererster  Reihe,  welcher  freilich  auch
bedauerlicherweise  das  Schlagwort  vom  „ewigen  Frieden“  aufgegriffen,
  aber  doch  der  Sache,  indem  er  ihr  mit  der  ganzen  überlegenen
  Schärfe  seines  Geistes  auf  den  Leib  rückte,  weit  glänzendere
  Dienste  geleistet  hat,  als  die  wenigen,  nach  ihm,  in  gleichem
Sinne,  aber  mit  viel  grösserer  Schüchternheit  und  Unsicherheit
aufgetretenen  Schriftsteller.

Seine  bekannte  oder  vielmehr  nur  zu  wenig  bekannte  Schrift
„zum  ewigen  Frieden‘  ist,  Alles  in  Allem,  .die  beste  Bearbeitung,
welche  das  darin  behandelte  Thema  von  deutscher  Seite  her  gefunden
  hat,  und  nur  darum  vielleicht  ohne  unmittelbare  praktische
  Wirkung  geblieben,  weil  sie  in  der  That  ihren  Gegenstand
stellenweise  in  allzucrasser  philosophischer  Abstraction  fasste.
Sie  zeigt,  gerecht  beurtheilt,  alle  Mängel,  aber  auch  ganz  sicherlich
  alle  Vorzüge  jener  vernunftrechtlichen  Schule,  welche  sich  aus
der  Französischen  Revolution  entwickelte  und  als  deren  Wortführer
  Kant  in  dieser  Schrift  auftritt.  Die  Mängel  aber  treten  nirgends
  deutlicher,  als  gerade  da  hervor,  wo  er  die  hier  besonders
interessirende  Frage  von  der  Unabänderlichkeit  der  Länderconfiguration
  behandelt,  denn  diesen  Begriff  fasst  er  in  einer  völlig
erbarmungslosen  Einseitigkeit,  welche  in  Wahrheit  nur  dem
Wesen  der  Sache  widerspricht.  Er  erklärt  nämlich  in  dieser  Hinsicht
  Folgendes:  „Es  soll  kein  für  sich  bestehender  Staat.  (klein
oder  gross,  das  gilt  hier  gleichviel)  von  einem  andern  Staate  durch