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Eroberung,  Tausch,  Kauf  oder  Schenkung  erworben  werden  können“;
und  das  heisst  allerdings  offenbar  nichts  anderes,  als  dass  innerhalb
  einer  wahrhaft  völkerrechtlichen  Vereinigung  zwischen  mehreren
  souveränen  Staaten,  die  absolute  Unveränderlichkeit  der  einmal
  gegebenen  Ländervertheilung  decretirt  werden  müsse.  —  Das
aber  ist  eben  ein  Irrthum,  der,  mehr  als  alles  Andere  dazu  beigetragen
  hat,  den  „ewigen  Frieden“  in  Verruf  zu  bringen.  —
Die  Ausführung  Kants  enthält,  genauer  zugesehen,  einen  richtigen
  und  einen  falschen  Gedanken;  einen  richtigen  insofern,  als
innerhalb  eines  „Staatensystems‘‘  allerdings  eine  Aenderung  der
Länderconfiguration  im  Wege  der  Eroberung  völlig  ausgeschlossen
sein  muss.  —  Dieser  Satz  bedarf  hier,  so  selbstverständlich  er
auch  erscheint,  einer  kurzen  Begründung  um  so  mehr,  als  man
sich  seither  in  nahezu  vollkommener  Einmüthigkeit  gewöhnt  hat,
von  einem  „Recht  der  Eroberung“  zu  reden.  Das  aber  ist  ein
Widerspruch  in  sich,  denn  die  Eroberung  ist,  ihrem  Wesen  nach,
immer  ein  Act  der  Gewalt,  die  Aneignung  eines  Landestheils,
über  welchen  bis  dahin  die  legale  Oberhoheit  eines  bestimmten
Staates  gewaltet  hat,  durch  einen  andern  Staat,  ohne  Zustimmung
dlerjenigen,  welche  eben  als  Träger  jener  legalen  Oberhoheit  zu
gelten  hatten.  Eine  Eroberung  kann  aus  höheren  politischen  Gesichtspunkten
  durchaus  geboten,  sie  kann  wie  die  Erfüllung  einer
unabweisbaren  historischen  Nothwendigkeit  erscheinen  —  sie  ist
aber  nun  und  nimmermehr  ein  „Rechtsact“  in  der:  eigentlichsten
Bedeutung  des  Wortes.  Es  verhält  sich  mit  der  Eroberung  nicht
anders,‘  als  mit  der  Revolution;  auch  diese  kann  etwas  durchaus
/weckmässiges,  Unabwendbares  und  völlig  Lobenswerthes  sein,
aber  darum  von  einem  „Rechte  der  Revolution“  zu  sprechen  heisst
nichts  anderes  als  das  Recht  der  Rechtswidrigkeit  anzuerkennen.  In
der  That  also:  jedes  Völkerrecht  hat  die  „Eroberung“  als  einen
legalen  Titel  für  die  Aenderung  der  bestehenden  Ländervertheilung
auszuschliessen;  aber  gerade,  weil  dem  so  ist,  und  weil  jede  Eroberung
  eine  Revolution  gegen  das  Völkerrecht  vorstellt,  geht  es