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nicht  an,  ihr  jene  andern  modi  acquirendi  gleichzustellen,  mittelst
deren  eine  Verschiebung  in  dem  Besitzstande  mehrer  durch  ein
rechtliches  Band  unter  einander  verbundenen  souveränen  Staaten
denkbar  ist,  weil  damit  eben  jede  derartige  Verschiebung  für
unzulässig  erklärt  und  demgemäss  unleugbar  dem  Völkerrechte
ein  Anstrich  gegeben  werden  muss,  als  ob  es  das  ewig  frisch  pulsirende
  Leben  der  Kulturvölker  ın  der  „Ruhe  des  Kirchhofes“
begraben  wollte,  deren  Uebertragung  in  die  Politik  kein  halbwegs
praktisch  beanlagter  Kopf  billigen  kann;  aber  die  Sache  verhält
sich  in  Wahrheit  auch  ganz  anders.  Hält  man  sich  immer  wieder
an  die  Sätze  Kants,  so  muss  bei  näherer  Erwägung  klar  werden,
dass  dem  Philosophen  staatsrechtliche  und  völkerrechtliche  Begriffe
in  einer  Weise  unter  einandergelaufen  sind,  welche  in  sich  verfehlt
  ist,  aber  erklärlich  wird,  wenn  man  bedenkt,  dass  gerade  zu
jener  Zeit  die  Idee  des  modernen  Staates  zum  Durchbruche  gelangte
  und  daraufhin,  wie  so  oft  im  Eingange  einer  neuen,  für
die  Kulturwelt  ganz  unerwartet  heraufziehenden  Entwickelungsperiode,
  auch  damals  vielfach  aus  einer  richtigen  Prämisse  allzuweit
  gehende  und  falsche  Schlussfolgerungen  gezogen  wurden.
Um  das  bestätigt  zu  finden,  braucht  man  nur  einen  Blick  auf  die
Begründung  zu  werfen,  welche  Kant  für  seine  Ansicht  vorbringt:
„Ein  Staat,  sagt  er,  ist  nämlich  nicht  (wie  etwa  der  Boden,  auf
dem  er  seinen  Sitz  hat)  eine  Habe  (patrimonium);  er  ist  eine  Gesellschaft
  von  Menschen,  über  die  Niemand  als  er  selbst,  zu  disponiren
  hat“,  —

Das  ist,  in  wenige  treffende  Worte  zusammengefasst;  allerdings
  die  Idee  des  modernen  Staates,  als  dessen  begriffliche  Grundlage
  das  einzelne  Rechtssubject,  die  Individualität  des  Einzelnen
erscheint;  aber  diese  Formel,  welche  für  die  begriffliche  Construction
  des  Staates  an  sich  völlig  einwandsfrei  ist,  kann  nun
und  nimmermehr  für  das  Völkerrecht  eine  unmittelbare  Bedeutung
beanspruchen.

Kant  wollte  mit  seinem  Satze  andeuten,  dass  für  den  moder-