—  201  —

nen  Staat  die  landläufige  Doctrin  des  Feudalismus  verfehlt  sei,
nach  welcher  Veränderungen  in  der  Ländervertheilung  bewirkt
werden  konnten  und  durften  auf  Grund  gleichsam  privatrechtlicher
  Abmachungen  zwischen  den  einzelnen  Herrschern,  welche
die  ihrer  Souveränetät  unterstehenden  Gebiete  sammt  deren  Bewohnern,
  wie  irgend  eine  andere,  ihnen  auf  Grund  eines  privatrechtlichen
  Titels  zugehörige  Sache  zu  vertauschen,  zu  verkaufen
oder  zu  verschenken  pflegten;  aber  er  gelangte  von  diesem  an
sich  ganz  richtigen  Standpunkte  aus  zu  dem  irrigen  Ergebnisse,
dass,  da  den  Fürsten  nicht  mehr  erlaubt  sei,  derartige  Aenderungen
  auf  die  bis  dahin  übliche  Art  zu  bewirken,  solche  nun
überhaupt  unstatthaft  und  begrifiswidrig  seien.

Darum  passt  auch  die  Erläuterung,  welche  er  in  diesen  seinen
Sätzen  noch  des  Weiteren  hinzufügt,  nicht  ganz  zu  dem,  was  sie
beweisen  soll.  Sie  lautet:  „Ihn  (den  Staat)  aber,  der  selbst  als
Stamm  seine  eigene  Wurzel  hat,  als  Pfropfreis  einem  anderen
Staate  einzuverleiben,  heisst,  seine  Existenz  als  einer  moralischen
Person  aufheben  und  aus  der  letzteren  eine  Sache  machen  und
widerspricht  also  der  Idee  des  ursprünglichen  Vertrages,  ohne  die
sich  kein  Recht  über  ein  Volk  denken  lässt.“  ...

Ganz  abgesehen  von  den  Anklängen,  welche  sich  hier  an
Rousszeaus  Lehre  vom  Gesellschaftsvertrage  finden,  sind  diese  Sätze
insofern  verfehlt,  als  man  daraufhin  zweifelhaft  werden  kann,
was  nun  eigentlich  als  unzulässig  hingestellt  werden  soll.  Hält  es
Kant  nur  für  verfehlt,  einen  Staat,  in  seiner  Gesammtheit,  an
einen  andern  übergehen  zu  lassen,  während  ein  theilweiser  derartiger
  Uebergang  statthaft  sein  soll,  oder  soll  Beides  ausgeschlossen
werden  ?  Das  Bild  mit  dem  Pfropfreis  würde  jedenfalls  dafür  sprechen,
  dass  Kauf,  Tausch  oder  Schenkung  eines  bestimmten  Landestheiles
  von  einem  Staate  an  einen  andern  wohl  stattfinden
dürften,  denn  billigerweise  ist  ein  solcher  Landestheil,  namentlich
geringen  Umfanges,  doch  wohl  mit  dem  Zweige  eines  Stammes
vergleichbar,  wenn  man  als  den  letzteren  das  Staatsgebiet  in  sei-