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recht‘  gebildet  ist,  nämlich  in  die  Anschauung,  als  ob  das  „Völkerrecht‘‘
  als  solches,  sich  auch  mit  der  Aufgabe  zu  befassen  habe,
das  Recht  der  ‚Völker,‘  gegen  die  Regierenden  zu  sichern;  und
als  ob  —  was  .das  Wichtigste  ist  —  das  Völkerrecht  ausschliesslich
  ein  unter  allen  Umständen  feststehendes  originäres  Recht
der  „Völker‘  als  solcher,  und  nieht  auch  ein  „Recht  der  Staatsgebiete“
  enthält,  aus  welchem  ganz  andere  Schlüsse  gezogen
werden  können  und  müssen,  als  wenn  man  eben  lediglich  die
Individuen  in  Betracht  zieht,  welche  ein  solches  Gebiet  bewohnen.

Es  muss  daran  festgehalten  werden,  dass,  wie  oben  gesagt
wurde,  der  Staat  der  Einzelpersönlichkeit  vergleichbar  ist,  d.  h.
dass  das  „Land“  nicht  etwa  wie  eine  Sache  gedacht  werden  dürfe,
welcher  das  ‚„Volk“  —  auch  im  ganz  richtigen,  modernen  Sinne
gefasst  —  gleichsam  als  privatrechtlicher  Eigenthümer  gegenübersteht:
  es  verhalten  sich  vielmehr  Land  und  Volk  zu  einander  so,
wie  bei  der  Einzelpersönlichkeit,  Körper  und  Geist.  Das  Land
ist  das  materielle  Element,  innerhalb  dessen  sich  das  lebendige
Element,  „das  Volk“  zu  bethätigen  hat;  aber  trotzdem  ist  doch
auch  das  nur  eine  Analogie,  die  nicht  ganz  und  gar  dem  Wesen
der  Sache  entspricht,  denn  der  menschliche  Körper  ist  allerdings
etwas  begrifflich  Untheilbares  „Individuelles“,  von  dem  eben  kein
Theil  etwa  an  einen  andern  Körper  abgetreten  werden  kann,
während  in  dem  Verhältnisse  des  Volkes  zum  Landgebiete  eine
Art  dinglichen  Rechtes  zum  Ausdrucke  gelangt,  welches  eine  Verfügung

  über  das  Landgebiet  und  dessen  einzelne  Theile  sehr  wohl
ermöglicht.  —

Es  sind  also  ganz  sicherlich  gewisse  Rechtstitel  denkbar,  auf
Grund  deren  sich  auch  innerhalb  einer  völkerrechtlich  festgefügten
  Staatengesellschaft  eine  Aenderung  der  Länderconfiguration
  vollziehen  kann,  und  es  ist  also  die  Frage,  um  welche  es
sich  hier  handelt,  so  zu  stellen:  Auf  welche  Weise  wäre  selbst
innerhalb  eines  Staatensystems  die  Veränderung  einer  einmal