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gegebenen  und  allgemein  als  giltig  anerkannten  Ländervertheilung
auf  legalem  Wege  zulässig?

Dabei  aber  ergeben  sich  auf  den  ersten  Blick  drei  Möglichkeiten:
  erstens  die  Vereinigung  zweier  Staaten  in  ihrer  Gesammtheit;
  zweitens  die  Absonderung  eines  Theiles  von  dem  Gebiete
eines  Staates  in  der  Art,  dass  dieser  Theil  zu  politischer  Selbstständigkeit
  gelangt,  und  drittens  der  Uebergang  eines  solchen
Theiles  von  einem  Staate  an  den  andern.

Was  zunächst  die  Fälle  der  erstgedachten  Art  anlangt,  so
wird  man  in  denselben  treffend  von  einer  ‚Fusion‘  der  betreffenden
  Staaten  sprechen  können;  sie  liegen,  juristisch  betrachtet,
ausserordentlich  einfach,  denn  jeder.  Kulturstaat  muss,  seiner  Natur
  nach,  verfassungsmässige  Organe  besitzen,  welche  dazu  berufen
  sind,  über  eine  derartige  Vereinigung  mit  einem  andern
seines  Gleichen  zu  beschliessen,  innerhalb  dessen  selbstverständlich
  gleichzeitig  ganz  das  Nämliche  zutreffen  kann.  Es  handelt
sich  dabei  in  jedem  der  fraglichen  Staaten  um  einen  Regierungsact,
  welcher  den  Staat  in  seiner  Totalität  erfasst  und  darum
begrifflich  von  jeder  anderen  Verfassungsänderung  nicht  verschieden
  ist;  und  es  kann  kein  Grund  gefunden  werden,  warum
ein  solcher  Vorgang  etwa  als  begriffs-  oder  gesetzwidrig  anzusehen
  wäre?  Wenn  man  hier  schon  ein  Bild  nach  Kanr’scher
Manier  in  Anwendung  bringen  will,  so  ist  die  Fusion  der  Vereinigung
  zweier  Stämme  vergleichbar,  von  denen  weder  der  eine
noch  der  andere  als  Haupt-  oder  Nebenstamm  erscheint;  darum
hat  auch  im  Falle  der  Fusion  der  neue  Staat  zu  gelten  als  Fortsetzung
  der  beiden,  mit  einander  fundirten  Staaten,  denn  es
handelt  sich  dabei  um  einen  Vereinigungsprocess,  welcher  von
beiden  Seiten  mit  gleicher  Intensität  betrieben  wird,  und  nicht
um  cinen  solchen,  bei  welchem  ein  Theil  als  der  stärkere,
recipirende,  der  andere  als  der  schwächere,  recipirte  Factor
  erscheint.  Daran  wird  auch  weder  durch  den  Umstand  etwas
geändert,  dass  vielleicht  der  eine  der  beiden  Staaten,  rein  äusser-