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lich  betrachtet,  dem  andern  gegenüber  als  viel  umfangreicher  oder
‘bedeutender  erscheint,  noch  durch  den,  dass  etwa  der  Gesammtstaat
  die  Regierungsform  beibehält,  welche  in  einem  der  beiden
bisherigen  Staaten  bestand,  denn  die  Organisation  des  durch  die
Fusion  entstandenen  Staates  ist  begrifflich  gedacht,  ausschliesslich
  Sache  des  letzteren,  als  solchen.  Ob  dann  diese  Organisation
  diejenigen  Modalitäten  annimmt,  welche  in  einem  der  bisherigen
  Staaten  in  Geltung  waren,  ist  etwas  rein  Zufälliges,  aus
welchem  keine  weiteren  Schlüsse  gezogen  werden  können.  —
Aus  diesen  soeben  entwickelten  Sätzen  ergibt  sich  ohne  Weiteres,
  dass  diejenigen  Personen,  welche  in  einem  der  beiden
fraglichen  Staaten  das  Bürgerrecht  besassen,  im  Augenblicke
der  Fusion  ganz  von  selbst  das  Bürgerrecht  in  dem  durch  die
Fusion  entstandenen  Staate  erlangen,  ohne  dass  etwa  dazu  eine
besondere  Anerkennung  von  Seiten  dieses  Staates  oder  der  betreffenden
  Individuen  erforderlich  wäre.  Das  Staatsbürgerrecht  ist  der
Ausdruck  bestimmter  öffentlich-rechtlicher  Beziehungen  zwischen
dem  Individuum  und  einer  bestimmten  Staatsgewalt;  keine  der
beiden  Staatsgewalten  aber,  welche  in  den  bisherigen  Gemeinwesen
  bestanden,  hört  im  Augenblicke  der  Fusion  auf  zu  functioniren.
  Eine,  oder  auch  am  Ende  jede  der  beiden,  ändert
vielleicht  die  äusseren  Formen,  in  welchen  sie  sich  bisher  bethätigte;
  aber  bei  dieser  formellen  Aenderung  hat  es  sein  Bewenden;
  eine  materielle  Aenderung  tritt  nicht  ein.  Die  Regierung
  des  durch  die  Fusion  entstandenen  Staates  erscheint  also
den  Individuen  gegenüber,  welchen  bisher  das  Bürgerrecht  in
einem  der  beiden  gesonderten  Staaten  zustand,  lediglich  als  ganz
dasselbe  wie  die  Staatsgewalt,  welche  bis  dahin  über  dieselben
souverän  war,  bezw.  als  deren  unmittelbare  logische  Fortsetzung;
und  dabei  ist  es  naturgemäss  ganz  unerheblich,  ob  sie  ausserdem
  noch,  nach  einer  anderen  Richtung  hin,  d.  h.  den  Bürgern
des  andern  Staates  gegenüber,  sich  in  gleicher  Weise  darstellt.
Besonders  klar  müssen  diese  Verhältnisse  werden,  wenn  man

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