die  Fusion  mit  der  gewaltsamen  Aufsaugung  eines  gesammten
Staates  durch  einen  andern,  d.  h.  der  im  Wege  der  Eroberung
bewirkten  Annexion  der  ,„debellatio  oder  victoria  universalis“
vergleicht.  Obwohl  die  Betrachtung  derselben  nicht  ın  den  Rahmen
  des  hier  zu  behandelnden  Gegenstandes  sich  einfügt,  und  darum
gänzlich  unterbleiben  könnte,  empfiehlt  es  sich  dennoch,  sie  kurz
zu  berühren,  weil  damit  das  Verständniss  für  das  begriffliche
  Wesen  der  Fusion  erheblich  erleichtert  und  gefördert  werden
  muss.

Hierbei  muss  zunächst  darauf  verwiesen  werden,  dass  man
vielfach  versucht  hat,  Fusion  und  Annexion  begrifflich  als  ganz
gleichartig  hinzustellen  —  völlig  zu  Unrecht.  Man  hat  nämlich
darauf  einen  Gedanken  in  Anwendung  gebracht,  welcher  vielfach
der  Beurtheilung  privatrechtlicher  Verhältnisse  zu  Grunde  gelegt
wird,  aber  auch  in  dieser  Hinsicht  schon  gänzlich  verfehlt  erscheint
  und  für  das  Völkerrecht  noch  unbrauchbarer  ist:  nämlich
  den,  dass  für  die  juristische  Construction  aller  derjenigen
Fälle,  in  welchen  es  sich  um  die  Nöthigung  eines  Rechtssubjectes
durch  das  andere  handelt,  der  Genöthigte  doch  schliesslich  als
freiwillig  handelnd  angesehen  werden  müsse,  da  die  Nöthigung,
begrifflich,  nicht  anders  aufgefasst  werden  dürfe,  als  irgend  ein
anderer  Beweggrund,  aus  welchem  eine  Handlung  entspringt  und
der  juristisch  allerdings  vielfach  als  irrelevant  erscheint.  Man
stellt  also  den  Satz  auf,  dass  der  Einzelne,  wo  er  gezwungen
handelt:  quamquam  coactus  tamen  voluit,  und  gelangt  dann,
indem  man  diese  Auffassung  auf  das  Gebiet  des  Völkerrechtes
überträgt,  zu  dem  eigenthümlichen  Ergebnisse,  dass  schliesslich
stellenweise  auch  für  den  Fall  der  Eroberung  noch  eine  „freiwillige‘
  Verschmelzung  der  beiden  in  Betracht  kommenden  Gemeinwesen
  angenommen  worden  ist.  Man  sieht,  zu  welchen  wunderbaren
  Schlüssen  sich  die  Völkerrechtswissenschaft  zu  versteigen
  vermag,  nachdem  sie  einmal  sich  lediglich  dazu  berufen
glaubt,  Allem,  was  geschieht,  auch  wenn  darin  vernünftigerweise