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nicht  die  leiseste  Ahnung  von  einem  Rechtsacte  gefunden  werden
  kann,  ein  juristisches  Mäntelchen  umzuhängen.  Wer  in  der
„Eroberung“  eine  freiwillige  Fusion  des  eroberten  Staates  mit
dem  erobernden  sieht,  zu  welcher  der  letztere  allerdings  etwas
unsanft  durch  den  Eroberer  ‚veranlasst‘  worden  ist,  macht  sich
eines  juristischen  Sophismus  schuldig,  mit  welchem  man  sich
ernstlich  nicht  befassen  sollte.  In  Wahrheit  zerstört  der  Eroberer
  die  Staatsgewalt  des  eroberten  Staates,  denn  dieselbe  verliert
ihr  wesentlichstes  Kennzeichen,  die  Souveränetät,  sobald  sie
überhaupt  etwas  zu  wollen  hat,  was  nicht  aus  ihrer  eigenen
freien  Entschliessung  hervorgeht,  sondern  ihr  von  einer  anderen  Gewalt
  abgenöthigt  wird.  Damit  tritt  die  letztere  eo  ipso  an  die
Stelle  der  ersteren,  welche  begrifflich  als  solche  zu  bestehen  aufhört;
  in  dem  Augenblicke  aber,  da  das  zutrifft,  erscheint  eben
desshalb  der  eroberte  Staat  als  ein  Gebiet  ohne  eigentliche
staatliche  Organisation,  welches  der  erobernde  Staat  in  Besitz
nimmt.  Der  im  Wege  der  Annexion  vergrösserte  Staat  ist  also
einzig  und  allein  die  Fortsetzung  des  annectirenden  Staates,
dessen  Verfassung  sich  höchstens  mit  den  für  diesen  besonderen
  Fall  von  seiner  Regierung  vorgesehenen  Ausnahmen,  auf
das  annectirte  Gebiet  überträgt.  Darum  sollten  allerdings  auch
diejenigen,  welche  das  Bürgerrecht  in  dem  eroberten  Staate
besassen,  nicht  schlechthin  als  Bürger  des  erobernden  Staaten
  angesehen  werden,  was  an  sich  ohne  Weiteres  aus  den  Grundsätzen
  folgt,  welche  sich  weiter  unten  über  die  rechtlichen  Wirkungen
  der  Gebietscession  vorgetragen  finden  und  auf  welche  hier
verwiesen  werden  darf;  allein  eine  Uebertragung  dieser  Grundsätze
  auf  die  rechtlichen  Folgen  der  Annexion  wird  trotzdem
aus  praktischen  Gründen  unstatthaft  ınsofern,  als  die.  Bewohner
eines  annectirten  Staates  —  wenn  sie  nicht  freiwillig  in  den
Staatsverband  des  annectirenden  eintreten  —  ganz  und  gar
„vaterlandslos‘“‘  wären  und  ein  derartiger  Zustand  den  modernen
Rechtsanschauungen  geradenwegs  zuwiderläuft,  nach  denen  jedes

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