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Individuum  innerhalb  der  Kulturwelt  nur  als  Träger  einer  ganz
bestimmten  Staatsbürgerqualität  gedacht  werden  kann.  Schon
dieses  eine  einzige  Moment  genügte,  um  darzuthun,  dass  jede
Annexion.  vom  Standpunkte  des  Völkerrechtes  aus  als  unzulässig
zu  gelten  hat,  und  das  letztere  muss  daher,  wo  es  sich  dennoch
einer  Annexion,  als  einer  vollzogenen  Thatsache,  gegenübergestellt
  sieht,  zu  einem  Auswege  greifen,  der  zwar  auch,  wie  das
unter  solchen  Umständen  gar  nicht  anders  sein  kann,  a  priori
als  unbedingt  rechtswidrig  zu  gelten  hat,  aber  doch  noch  immer
'als  das  kleinere  Uebel  gegenüber  der  Eventualität  erscheint,  dass
sich  eine  ganze  Bevölkerung  ausserhalb  jedweden  Staatsverbandes
  gestellt  sehen  könnte.  Diese  Erwägung  führt  dazu,  dass  bei
der  Annexion  nicht  nur  dem  Eroberer  die  für  jeden  Staat
ım  Falle  eines  Gebietserwerbes  überhaupt  und  ganz  im  Allgemeinen
  bestehende  Pflicht  auferlegt  werden  muss,  ohne  Weiteres
jedem,  der  bisher  Bürger  des  annectirten  Staates  war,  auf  seinen
  Wunsch  das  Bürgerrecht  in  dem  annectirenden  Staate  zu
gewähren,  sondern  umgekehrt  auch  eine  Verpflichtung  der  Individuen
  anerkannt  wird,  dieses  Bürgerrecht  zu  erwerben,  und  dass
also  in  der  Annexion  immer  und  unter  allen  Umständen  eine
Massenzwangsnaturalisation  der  annectirten  Bevölkerung  enthalten
  ist®).

4)  Diese  Zwangsnaturalisation  ist  ein  Begriff,  der  einzig  und  allein  bei
der  Annexion  eines  Gesammtstaates  durch  einen  andern  Anwendung  findet,
und  ein  Act,  der  sich  in  solchen  Fällen  ganz  von  selbst  vollzieht.  Diejenigen,
welche  bisher  Bürger  des  annectirten  Staates  waren,  werden  also  im  Augenblicke
  der  Annexion  ipso  jure  Bürger  des  annectirenden  Staates;  es  gibt  eben
keinen  anderen  logischen  Ausweg,  und  dem  gegenüber  kann  man  sich  jedes
Raisonnement  sparen,  ob  derselbe  gut  oder  nicht  gut,  für  die  davon  Betroffenen
eine  Wohlthat  oder  ein  Nachtheil  ist;  und  keinesfalls  kann  durch  die  blosse
Auswanderung  aus  dem  annectirten  Gebiete  diese  Zwangsnaturalisation  gehindert
  werden.  Die  Preussische  Judicatur  war  daber  ganz  im  Rechte,  wenn  sie
nach  1866  alle  früheren  Hannoveraner,  Hessen,  Nassauer  für  preussische
Unterthanen  auch  dann  erklärten,  wenn  die  betr.  Personen  ihr  Land  vielleicht
auch  schon  vor  der  Annexion  verlassen  hatten.  Erst,  wenn  zu  der  Auswan-