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Wenn  nun  auch  eine  derartige  Massen-Zwangsnaturalisation,
nachdem  einmal  die  völlige  debellatio  eines  Staates  durch  einen
andern  stattgefunden  hat,  nach  allem  Gesagten  wie  ein  Ausweg
erscheint,  der  schliesslich  durch  das  Recht  selbst  unabweisbar  geboten
  ist,  so  geht  es  doch  andererseits  nicht  an,  darin,  wie  es
merkwürdigerweise  von  Seiten  mancher  Publicisten  in  neuerer  Zeit
geschehen  ist,  etwas  ganz  Natürliches  und  durchaus  Rechtmässiges
zu  finden,  indem  sie  einfach  zur  Begründung  ihrer  Ansicht  auch
hier  auf  das  ‚freie  Abzugsrecht‘“  hinwiesen,  das  immer  als  Nothbehelf
  herhalten  muss,  wenn  die  Theorie  das  Verlangen  in  sich
fühlt,  sich  selbst  zu  täuschen.  Auch  auf  diesen  Punkt  wird
weiter  unten,  ebenfalls  bei  Besprechung  der  (xebietscession  und
ihrer  rechtlichen  Folgen,  noch  eingegangen  werden,  so  dass  hier
jede  nähere  Ausführung  sich  erübrigt;  aus  Allem  aber,  was  sich
daselbst  dargethan  findet,  wird  entnommen  werden  können,  dass
die  Freiheit  des  Einzelnen,  ungehindert  auszuwandern,  noch  lange
nicht  für  denjenigen,  welcher  davon  keinen  Gebrauch  macht,  die
Vermuthung  begründen  kann,  als  ob  er  damit  ausdrücklich  seinen
Willen  kundthue,  das  Bürgerrecht  seines  Aufenthaltsortes  zu  erwerben.


Die  rechtlichen  Folgen  der  Annexion,  soweit  die  Statusverhältnisse
  der  Bevölkerung  in  Frage  stehen,  kommen  also  allerdings,
  wenn  man  lediglich  die  Oberfläche  der  Dinge  in  Betracht
zieht,  auf  ganz  dasselbe  hinaus,  wie  diejenigen  der  Fusion:  aber
sie  sind,  ihrem  innersten  Wesen  nach,  von  den  letzteren  doch
himmelweit  verschieden  und  können  denselben  wegen  dieser  rein
äusseren  Aehnlichkeit  keineswegs  begrifflich  gleichgestellt  werden.
Die  Fusion  ist  ein  legaler,  die  Eroberung  ein  revolutionärer  Act;
und  die  rechtliche  Wirkung  der  ersteren  basirt  daher  auf  dem

 

derung  bzw.  dem  Aufenthalte  im  Auslande  die  Aufnahme  einer  Person  in
einen  andern  Staatsverband  hinzutritt,  hört  die  letztere  auf,  Bürger  des
annectirenden  Staates  zu  sein,  wie  s.  Zt.  auch  von  Preussischen  Gerichten
anerkannt  worden  ist.  Vgl.  u.  Anm.  9.