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Principe  der  „Freiheit“,  welches  sich  in  dem  Entschlusse  zweier
Staaten  äussert,  ihre  Interessen  mit  einander  zu  verschmelzen;
die  Annexion  aber  basirt  auf  dem  Principe  der  Gewalt,  für  welche
als  solche,  das  Völkerrecht  überhaupt  keine  Formel  finden  kann
und  darf,  wenn  es  auch  den  Wirkungen  des  eingetretenen

Ereignisses  gegenüber  eine  begriffliche  Analyse  bereitzuhalten
hat).  —  —

Weit  verschieden  von  der  Fusion  bzw.  der  Annexion  eines
gesammten  Staates  durch  einen  andern,  erscheinen  begrifflich
alle  diejenigen  Fälle,  in  welchen  sich  eine  Verschiebung  in  der
Länderconfiguration  dadurch  vollzieht,  dass  von  dem  Gebiete  eines
Staates  lediglich  ein  bestimmter  Theil  losgetrennt  wird;  für  alle
diese  Fälle  —  gleichviel  ob  dabei  der  Uebergang  des  betreffenden
  Gebietstheiles  an  einen  andern  Staat  stattfindet  oder  nicht
—  müssen  naturgemäss  gewisse  (Grundsätze  übereinstimmend
massgebend  sein,  nämlich  diejenigen,  nach  welchen  die  Rechtsverhältnisse
  eines  „Landestheiles“,  als  solchen,  im  Gegensatze  zu  den-5)

  Wesentlich  anders  als  bei  der  Annexion  eines  gesammten  Staates
durch  einen  andern,  liegen  die  Sachen  bei  der  Annexion  eines  blossen  Gebietstheiles,
  denn,  wenn  auch  diese,  ebenso  wie  jene,  für  schlechterdings
illegal  erklärt  werden  muss,  so  können  und  müssen  doch  hier  —  der  vollendeten
  Thatsache  gegenüber,  die  Grundsätze  Platz  greifen,  welche  unten  für
den  Fall  der  ‚Gebietscession‘‘  näher  entwickelt  worden  sind.  Der  annectirende
Staat  hat  hier  schlechterdings  keine,  durch  eine  zwingende  Nothlage  verursachte
  Veranlassung  zu  der  im  Texte  erwähnten  Massen-Zwangsnaturalisation,
  da  die  Bewohner  des  betr.  Gebietes  nicht  unbedingt  „expatriirt“  erscheinen,
  sondern  die  Möglichkeit  haben,  das  Bürgerrecht  in  ihrem  alten  Staate
beizubehalten.  Geradö  .in  allen  Fällen  einer  derartigen  Annexion  wird  das
weiter  unten  näher  zu  besprechende  Institut  der  Option  ganz  insbesondere
in  Anwendung  gebracht  und  vornehmlich  jeder  Anschein  vermieden  werden
müssen,  als  ob  man  in  einer  denn  Wesen  des  Rechtes  widersprechenden
Weise,  die  einzelnen  in  Betracht  kommenden  Individuen  vergewaltigen  wolle.
Die  Grundsätze  des  Rechtes  wie  der  Politik  stimmen  hier  auf  merkwürdige
Art  überein,  und  müssen  den  Eroberer  bewegen,  in  einem  solchen  Falle  jedweden,
  auch  den  leisesten  Verdacht  eines  Mangels  an  Rücksicht  auf  die  elementarsten

  Forderungen  der  modernen  Weltanschauung  weit  von  sich  abzuweisen.
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