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jenigen  der  Staaten,  in  ihrer  Totalität,  überhaupt  zu  beurtheilen
sind.  Diese  Grundsätze  aber  sind  bisher  so  selten  und  so  wenig
scharf  zum  Gegenstande  der  Untersuchung  gemacht  worden,  dass
es  unumgänglich  ist,  sie  hier  eingehender  zu  entwickeln,  ehe  die
Einzelheiten  der  beiden  begrifflichen  Unterarten  besprochen  werden,
  um  welche  es  sich  im  Uebrigen  hierbei  handeln  kann.

Im  Allgemeinen  liegt  es  auf  den  ersten  Blick  nahe,  einen
Landestheil,  sobald  er  einmal  als  etwas  für  sich  Bestehendes,
aus  seinem  Zusammenhange  mit  dem  übrigen  Staatsgebiete  Getrenntes
  in  Betracht  kommt  —  in  eine  gewisse  Parallele  mit
diesem  „Staatsgebiete“,  in  seiner  Totalität  zu  bringen.  M.a.  W.:
Man  fragt  sich  unwillkürlich,  ob  nicht  alles  das,  was  für  die
Beziehungen  der  Menschen  zum  Staatsgebiete  gilt,  auch  für  die
Beziehungen  gilt,  welche  zwischen  der  Bewohnerschaft  eines  bestimmten
  Gebietstheiles  und  diesem  letzteren  selbst  bestehen?  —

Diese  Frage  nun  ist,  um  das  hier  gleich  vornweg  zu  bemerken,
  des  Oefteren  ganz  unbedingt  bejaht  worden;  und  vor  Allem
ist  es  die  französische  Publicistik,  welche  daraufhin  eine  Theorie
entwickelt,  deren  Mangelhaftigkeit  höchstens  noch  von  ihrer  Gefährlichkeit
  übertroffen  wird.

Wenn  man  einen  festgefügten  in  sich  abgeschlossenen  Staat
betrachtet,  so  ergibt  sich  ohne  Weiteres,  dass  hier  die  gesammte

Bewohnerschaft  des  Landgebietes  —  soweit  derselben  nach  den
allgemeinen  Bestimmungen  des  modernen  Staatsrechtes  die
Staatsbürgerqualität  zukommt  -—  zu  einem  einheitlichen  Ganzen

verbunden  ist,  welches  man  als  solches  „das  Volk“  heisst.  Das
Volk  ist  im  eigentlichen  staatsrechtlichen  Sinne,  nicht  die  Masse
aller  atomisch  an  einander  gereihten  Individuen,  sondern  eine
Körperschaft,  welche  gemäss  der  auf  den  ganzen  Umfang  des  Staatsgebietes
  berechneten  Verfassung,  als  ein  begrifflich  Einheitliches
oder,  wie  man  sich  auszudrücken  pflegt,  als  ein  selbstständig
functionirender  Organismus  erscheint.  Fasst  man  nun  aber  nur
einen  bestimmten  Theil  dieses  Staatsgebietes  ins  Auge,  so  ist