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klar,  dass  die  Individuen,  welche  dasselbe  bewohnen,  nicht  auch
etwa  als  „das  Volk‘  dieses  Landstriches  erscheinen,  einfach  darum
  nicht,  weil  es  keine  Verfassung  gibt,  welche  sich  auf  diesen
Landstrich  beschränkt;  selbst,  wenn  man  gewisse  Landstriche
nimmt,  welche  nach  den  Gesetzen  des  Staates  „Selbstverwaltungsbezirke“
  bilden,  kann  man  nicht  von  einem  „Volke“  derselben
reden,  denn  das  Recht  der  Selbstverwaltungsbezirke  ist  der  richtigen
  Ansicht  nach  nichts  in  sich  Begründetes,  nichts  Originäres,
sondern  lediglich  abgeleitet  von  den  Competenzen  der  souveränen,
für  den  gesammten  Staat  berechneten  Regierung,  welche  nur
aus  Zweckmässigkeitsrücksichten,  precario,  einen  Theil  ihrer  Competenzen
  für  einen  genau  begrenzten  Landstrich  auf  den  betreffenden
Selbstverwaltungskörper  überträgt.  Die  Individuen  also,  welche
einen  bestimmten  Landstrich  bewohnen,  sind,  als  solche,  nimmermehr
  ein  „Volk“;  sondern  immer  nur  die  „Bewohnerschaft“,  die  ,Bevölkerung“
  desselben;  und,  wer  daher  jene  oben  gedachte  Frage
bejaht,  d.h.  annimmt,  dass  die  „Bevölkerung“  über  den  von  ihr
bewohnten  Landstrich  ganz  das  nämliche  Recht  habe,  wie  das
Volk  an  dem  Staatsgebiete,  —  der  gelangt  damit  ganz  von  selbst
zur  Construction  eines  „Bevölkerungsrechts“,  das  man  freilich
bisher  nur  sehr  selten  erkannt,  aber  doch  schon  des  Oefteren
gleichsam  instinctiv  geltend  gemacht  hat  und  das  zweifellos  noch
eine  grosse  Rolle  für  die  politische  Ausgestaltung  Europas  spielen
  dürfte.

Wenn  nun,  wie  gesagt,  vornehmlich  die  französische  Wissenschaft
  sich  anschickt,  eine  Theorie  des  Bevölkerungsrechtes  herauszubilden,
  so  würde  man  ihr  Unrecht  thun,  darin,  wie  es  ja
naheliegt,  lediglich  eine  Bethätigung  selbstsüchtiger  Bestrebungen
zu  erblicken,  deren  Ziel  darauf  gerichtet  wäre,  gewissen,  von  anderer
  Seite  her  bestrittenen  Forderungen  Frankreichs,  einen  formellen
  Rechtstitel  zu  Grunde  zu  legen;  vielmehr  ist  das  Bevölkerungsrecht
  ein  Axiom,  das  thatsächlich  mit  der  ganzen  französischen
  Rechtsanschauung  auf  das  Engste  verknüpft  ist,  denn